Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Der besseren Übersicht halber, habe ich die 2. Frage vorgezogen, da zunächst beantwortet werden muss, wer möglicherweise haftet.
2.) Kann der Autoeigentümer den Hauseigentümer, als Auftraggeber des Malers, für den Schaden haftbar machen, wenn es zu keiner Einigung zwischen Maler und Autoeigentümer kommt?
Zunächst müsste festgestellt werden, ob tatsächlich eine Eigentumsverletzung vorliegt. Hierfür ist eine Beeinträchtigung der Sachsubstanz notwendig. Es müsste also in jedem Fall genau geprüft werden, ob die Farbspritzer tatsächlich abwaschbar sind und ob sie sich dann auch ohne Rückstände entfernen lassen. Eine Eigentumsverletzung wäre nämlich auch dann gegeben, wenn sich die Farbspritzer zwar abwaschen lassen, der Lack aber angegriffen ist. Denn dann wäre die Sachsubstanz beschädigt.
Sollte eine Eigentumsverletzung bejaht werden können, haftet zunächst der Maler selbst Ihrem Mieter gegenüber gemäß § 823 Abs. 1 BGB
. Hierfür reicht bereits ein fahrlässiges Handeln des Malers aus.
Darüber hinaus kommt eine Haftung Ihrerseits nach § 831 BGB
in Betracht. Nach dieser Vorschrift haftet auch derjenige, der sich für eine Verrichtung eines Dritten, des so genannten Verrichtungsgehilfen, bedient. Ihnen wird also das Verschulden des Malers zugerechnet. § 831 Abs. 1 S. 2 BGB
sieht jedoch vor, dass Sie einen Entlastungsbeweis führen, Sie also die Möglichkeit haben nachweisen, dass Sie den Maler sorgfältig ausgewählt haben und dass bei Ausführen der Arbeiten die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet wurde. Ebenso könne Sie sich entlasten, wenn Sie nachweisen können, dass der Schaden auch bei Einhaltung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt entstanden wäre.
Letztere Punkte sind tatsächlich problematisch. Denn Sie müssen nachweisen können, dass Sie nicht wussten dass der Maler die Farbe im Freien anmischt und dass Sie aus diesem Grund keine Möglichkeit hatten den Mieter davon in Kenntnis zu setzen.
Aus dem gleichen Grund wird es auch schwierig, dem Mieter ein Mitverschulden nachzuweisen, was zu einer zumindest anteiligen Eigenhaftung führen könnte. Denn wenn der Mieter nicht wusste dass die Farbe draußen angemischt wird, hatte er auch keine Möglichkeit das Auto wegzufahren.
1.) Kann der Autoeigentümer darauf bestehen den Schaden bei dem ihm bekannten Lackierer (Kumpel) beheben zu lassen oder muss er das Angebot von dem Verursacher annehmen, das Auto bei einem ihm bekannten Lackierer reinigen zu lassen.
Der Schadensausgleich erfolgt nach §§ 249 ff. BGB
. Es gilt der Grundsatz der Naturalrestitution. Das bedeutet, es ist vom Schädiger der Zustand wiederherzustellen, den die Sache ohne die Beschädigung hätte, § 249 Abs. 1 BGB
. Der Geschädigte kann bei der Beschädigung einer Sache aber auch den für die Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrag fordern, § 249 Abs. 2 BGB
, was er wohl auch tut.
Der Geschädigte kann selbst wählen wo er den Schaden beheben lässt, hat aber in jedem Fall das Gebot der Wirtschaftlichkeit zu beachten. Ihm obliegt eine Schadensminderungspflicht. Er darf also den Schaden nicht unnötigerweise vergrößern.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
A. Krüger-Fehlau
Rechtsanwältin
Sehr geehrte Frau Krüger-Fehlau,
zunächst bedanke ich mich für die guten Informationen.
Sie haben geschrieben, dass der Autoeigentümer zunächst auf den Maler zugehen muss. Ab wann und wie kann der Autoeigentümer auf mich als Auftraggeber zugehen. Mir ist natürlich daran gelegen, dass sich Maler und Autoeigentümer irgendwie einigen.
Vielen Dank!
Mit freundlichen Grüßen
Gerne beanworte ich Ihre Nachfrage:
Das kann ich meinen Ausführungen nicht entnehmen.
Ihr Mieter kann sich sowohl an den Maler, also auch an Sie wenden, da Sie nach § 840 Abs. 1 BGB
als Gesamtschuldner haften.
Begleichen Sie den Schaden, müssen Sie sich wiederum an den Maler wenden. Sie haben dann gegen ihn im Innenverhältnis einen Ausgleichsanspruch.
Mit freundlichem Gruß
A. Krüger-Fehlau
Rechtsanwältin