Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes gerne beantworten möchte.
Bitte beachten Sie dabei, dass dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage anhand des von Ihnen dargestellten Sachverhaltes zu vermitteln. Eine persönliche Beratung und Vertretung kann und soll hierdurch nicht ersetzt werden. Das Hinzufügen oder Weglassen wesentlicher Tatsachen kann zu einer vollständig anderen rechtlichen Beurteilung führen.
Den Sachverhalt verstehe ich so, dass ein Herr X wegen einer Bagatelle zu 11 Monaten Haft verurteilt worden ist. Die Haft soll auch angetreten werden, mittlerweile ist Herr X allerdings an Schizophrenie erkrankt und daher vor dem Haftantritt geflüchtet. Ihre Frage bezieht sich auf Hilfsmöglichkeiten für Herrn X.
Aus anwaltlicher Sicht rate ich Ihnen dazu Herrn X zu unterstützen eine/n Kollegin/en vor Ort, aufzusuchen, um die noch bestehenden rechtlichen Möglichkeiten anhand der Strafsache und des Urteils im Hinblick auf eine mögliche Aussetzung des Haftantritts bzw. einen späteren Haftantritts zu überprüfen. Dies kann ich anhand der vorliegenden Informationen leider nicht erfüllen.
Ebenso wird der oder die Kollegin, nach der unbedingt auch erforderlichen ärztlichen Einschätzung (Herr X muss nicht notwendigerweise zum Amtsarzt in diesem Stadium), beurteilen können, ob es rechtlich Aussicht auf Erfolg hat einen Antrag auf Vollzug der Haft in einer sozialtherapeutischen Anstalt bzw. Abteilung nach §§ 123,125 StVollzG zu stellen. Eventuell ist sogar eine Unterbringung nach § 136 StVollzG, in einem psychiatrischen Krankenhaus für Herrn X anzuraten.
Dies wären zwei Möglichkeiten die in einem Krankheitsfall, wie bei Herrn X unbedingt anzuraten sind, da dieser so im Rahmen seiner Haft behandelt werden könnte. In beiden Einrichtungen werden die Gefangenen therapeutisch und ärztlich betreut.
Die Haftstrafe jedenfalls wird Herr X, solange das Urteil nicht angefochten oder rechtskräftig aufgehoben wurde antreten müssen. Eine weitere Flucht ist nicht zu empfehlen.
Zudem möchte ich noch anmerken, dass keine Bedenken bestehen müssen einen Anwalt vor Ort aufzusuchen, da dieser zur absoluten Verschwiegenheit verpflichtet ist.
Ich hoffe Ihnen mit meiner Antwort weitergeholfen zu haben. Bei Verständnisfragen können Sie gerne die kostenlose Nachfragefunktion nutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Kristin Nözel
Rechtsanwältin
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