ggfs. beleidigende Aussage? gegen Chatbot bzw. in einem Chatbot-Service strafbar?
7. Februar 2022 12:37
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Preis:
72,00 €
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Beantwortet von
Rechtsanwältin Brigitte Draudt-Syroth
Hallo,
Vorweg: Es gibt keine Vorgeschichte mit dem potenziell Geschädigten in diesem Fall. Das bedeutet, dass dieser "strafbaren" Handlung (sofern dies überhaupt eine ist) keine langwierige noch kurze Auseinandersetzung vorausgegangen ist. Es handelt sich zudem um einen einmaligen Vorgang.
Zum Sachverhalt:
Auf der Internetseite eines Anbieters für "Lebensberatung", gibt es einen Chatbot Service, der automatisch nach Aufruf durch den Besucher zum Start der „Konversation" drei kleine Raketen (Symbol für „to the Moon") in den Chat postet und auf Eingaben durch den Besucher automatische Antworten in diesen Chat schreibt. Dieser Chat war nicht öffentlich (kein soziales Netzwerk, kein öffentliches Forum oder ähnliches) und wurde nur zwischen Chatbot und einer realen Person (dem Besucher der Internetseite) geführt.
Als Antwort auf die drei kleinen Raketen (stellvertretend für „to the Moon") wurde einmal das Wort „Bauernfänger?" von diesem Besucher geschrieben. Das Wort „Bauernfänger" wurde mit einem Fragezeichen versehen. Darüber hinaus wurde noch mehrfach „Hallo" , „?" und einmalig das man kein Interesse an dem Angebot hat von diesem Besucher in den Chat geschrieben. Anschliessend wurde der Chat durch den Besucher beendet.
Ob dieser Chatverlauf anschließend gespeichert und/oder von irgendwem gelesen wurde, ist nicht bekannt. Kann aber nicht ausgeschlossen werden.
In diesem Zusammenhang meine Frage:
Stellt das Wort „Bauernfänger?" mit einem Fragezeichen versehen, bereits eine Straftat (bspw Beleidigung, Ehrverletzung, Verleumdung oder üble Nachrede etc.) dar? Und wenn ja, einen erheblichen Straftatbestand, der zur Herausgabe der IP Adresse durch den Provider berechtigt?
Meine Recherchen ergaben bislang folgendes:
Ich gehe aktuell davon aus, dass die Strafprozessordnung (StPO) dies nur in bestimmten Fällen vorsieht. Hier muss der Provider meines Wissens nach die Daten nur dann herausgeben, wenn der Verdacht auf eine Straftat von erheblicher Bedeutung besteht.
In 100g STPO (sofern aktuell und zutreffend)
https://www.buzer.de/100g_StPO.htm
werden diverse „erhebliche Straftaten" aufgeführt, mit denen die Erhebung von Verkehrsdaten legitimiert wird. Ehrverletzung oder Beleidigung bspw. sind dort nicht enthalten.
Auf Grundlage des Paragraphen 100j StPO können nach 113 TKG Auskünfte zu den bei der Durchführung von TK-Diensteleistungen gespeicherten Daten durch die Ermittlungsbehörden (Polizei) in Erfahrung gebracht werden.
Für die Erlangung der IP-Adresse ist ein gerichtlicher Beschluss nach 100j Abs. 3 StPO erforderlich. Allerdings nur wenn „Gefahr in Verzug" ist.
Der Rahmen wann „Gefahr in Verzug" ist, wurde m. W. nach im Mai 2020 durch das Bundesverfassungsgericht noch enger gefasst. Ein Zugriff wird damit in Zukunft nur noch unter noch engeren Voraussetzungen möglich sein. Bspw. zur Gefahrenabwehr und der nachrichtendienstlichen Tätigkeit und dem Vorliegen einer konkretisierten Gefahr.
Wenn durch Überlastung der Gerichte und nach Abwägung der Richter kein Beschluss zur Ermittlung der Verkehrsdaten/Bestandsdaten erfolgt, hätte der Geschädigte dann (um ggfs. Zivilrechtliche Ansprüche geltend zu machen) noch andere Möglichkeiten um vom TK-Anbieter die erforderlichen Daten (bspw. IP-Adresse) des Beschuldigten zu erlangen?
Der Internetanbieter des Besuchers orientiert sich bei der Speicherung der Verkehrsdaten an dem Leitfaden des BFDI
https://www.bfdi.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/Themen/Telekommunikation/LeitfadenZumSpeichernVonVerkehrsdaten.pdf;jsessionid=FDB68FE39477D45C1F7EE6463161134F.intranet231?__blob=publicationFile&v=1
Eine Speicherung von Daten ist bei einer Flatrate demnach nicht vorgesehen.
Danke im Voraus.