Sehr geehrte Ratsuchende,
Ihre Fragen beantworte ich Ihnen im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung Ihrer Schilderung und des gewählten Einsatzes gerne wie folgt.
Die Vollstreckungsverjährung beträgt in Ihrem Fall grundsätzlich fünf Jahre, § 79 Abs. 3 Nr. 4 StGB
. Sie hat mit dem Tag begonnen, als Ihre Verurteilung rechtskräftig geworden ist. Dieses Datum teilen Sie nicht mit.
Die Vollstreckungsverjährung kann theoretisch ruhen, § 79a StGB
, wobei nach Ihrer Schilderung ein solcher Fall nicht einschlägig sein dürfte.
Zudem kann die Vollstreckungsverjährung verlängert werden. Hierzu heißt es in § 79b StGB
:
"Das Gericht kann die Verjährungsfrist vor ihrem Ablauf auf Antrag der Vollstreckungsbehörde einmal um die Hälfte der gesetzlichen Verjährungsfrist verlängern, wenn der Verurteilte sich in einem Gebiet aufhält, aus dem seine Auslieferung oder Überstellung nicht erreicht werden kann."
Der Verurteilte muss sich in einem Gebiet aufhalten, aus dem seine Auslieferung oder Überstellung nicht möglich ist. Dass sich der Verurteilte in einem Gebiet außerhalb der Bundesrepublik Deutschland aufhält, muss aber feststehen.
Auch dass diese Voraussetzungen vorliegen, ist eher unwahrscheinlich.
Sichere Auskunft ist nur möglich, wenn ein Anwalt Einsicht in Ihre Akte genommen hat.
Die Akteneinsicht sollte allerdings aus taktischen Gründen erst vorgenommen werden, wenn die fünf Jahre nach Rechtskraft abgelaufen sind, damit nicht noch ggf. ein Ruhen oder eine Verlängerung - in Ihrem Fall um zweieinhalb Jahre - herbeigeführt werden kann.
Ich hoffe, Ihnen geholfen und einen ersten Überblick verschafft zu haben. Hierzu dient das vorliegende Forum. Eine Einzelfalltätigkeit kann und will dieser Beitrag natürlich nicht ersetzen.
Sollte noch eine Unklarheit bestehen, können Sie selbstverständlich gerne von der kostenfreien Nachfragemöglichkeit Gebrauch machen.
Ebenso stehe ich für eine weitergehende Tätigkeit gerne zur Verfügung.
Antwort
vonRechtsanwalt Christoph M. Huppertz
Oppenhoffallee 101
52066 Aachen
Tel: 0241505592
Tel: 0241543324
Web: https://www.momm-und-huppertz.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Christoph M. Huppertz
Vielen Dank fuer Ihre Antwort.
Das Urteil ist vom Juni 2009.
Haftantritt waere September 2009 gewesen.
Wie kann ich mit Ihnen Kontakt aufnehmen um
Ihnen die Angelegenheit zur Prüfung übergeben zu dürfen?
Mit freundlichen Grüßen
Vielen Dank fuer Ihre Antwort.
Das Urteil ist vom Juni 2009.
Haftantritt waere September 2009 gewesen.
Wie kann ich mit Ihnen Kontakt aufnehmen um
Ihnen die Angelegenheit zur Prüfung übergeben zu dürfen?
Mit freundlichen Grüßen
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