Sehr geehrte Fragestellerin,
ich bedanke mich für Ihre Anfrage, die ich wie folgt nach Ihren Angaben und Einsatzes beantworten möchte:
Scheidungsfolgevereinbarungen sind nicht einseitig kündbar. Die Aufhebung des entsprechenden Vertrages muss vielmehr – wie auch der Abschluss – notariell beurkundet werden.
Ob Sie im vorliegenden Fall die Scheidungsfolgevereinbarung nicht eingehalten haben, hängt von dem genauen Inhalt dieser Vereinbarung ab:
• Wurde lediglich vereinbart, dass das Haus binnen Jahresfrist veräußert werden soll, bestehen gegen die Kündigung des Maklervertrages keine Bedenken.
• Wurde jedoch vereinbart, dass das Haus binnen Jahresfrist mithilfe eines Maklers veräußert werden soll, hätten Sie den Maklervertrag nicht vorzeitig kündigen dürfen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte und weise bei Unklarheiten auf die kostenlose Nachfragefunktion hin.
Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Einstweilen verbleibe ich
mit besten Grüßen
RA, Dipl.-Fw. Schweizer
E-Mail: reinhard.schweizer@gmx.net
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, sodass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Antwort
vonRechtsanwalt Reinhard Schweizer
Muldestr. 19
51371 Leverkusen
Tel: 0214 / 2061697
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Reinhard-Schweizer-__l103443.html
E-Mail:
... ein kleiner Nachtrag....
Sie antworten:
" Wurde jedoch vereinbart, dass das Haus binnen Jahresfrist mithilfe eines Maklers veräußert werden soll, hätten Sie den Maklervertrag nicht vorzeitig kündigen dürfen." -
welche Rechtsfolgen könnte dies für mich haben? Gibt es außerordentliche Kündigungsgründe?
Mit freundlichen Grüßen
X.
Sehr geehrte Fragestellerin,
Sie hätten in diesem Fall gegen die Scheidungsfolgevereinbarung verstoßen, und zwar unabhängig davon, ob Sie zur Auflösung des Maklervertrages (z. B. nach § 314 BGB
aus wichtigem Grund) berechtigt gewesen wären.
Die sich daraus ableitenden Rechtsfolgen können von hier aus nicht beurteilt werden, denn maßgebend ist auch hier insoweit der Inhalt der notariellen Vereinbarung.
Mit besten Grüßen
RA, Dipl.-Fw. Schweizer