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Habe ich vorvertragliche Anzeigepflichten bei PKV verletzt?

13. Januar 2009 19:56 |
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Versicherungsrecht, Privatversicherungsrecht


Beantwortet von

Hallo,

Im Jahr 1998 erkrankte ich (aktuell 35 Jahre alt) an einer seltenen Rheumakrankheit (Morbus Reiter), die bis ins Jahr 2000 hinein mit einer Basistherapie (Tägliche Einnahme eines Medikamentes) erfolgreich behandelt worden war. Im Jahr 2002 erfolgte hier die letzte Kontrolluntersuchung. Habe auch ein Schriftstück aus 2002 vom behandelnden Arzt, welches dokumentiert, dass die Krankheit ausgeheilt ist und keine weiteren Beschwerden bestehen.

Habe auch eine Berufsunfähigkeitsversicherung in 2003 unter Angabe der Krankheit und Nennung des Arztes im Antrag ohne Risikozuschläge erhalten.

Im Rahmen meiner Selbstständigkeit, habe ich mich dann 2006 privat krankenversichert. Hierzu habe ich im vereinfachten Einheitsantrag zur KV/PV eines großen Versicherungsmaklers Gesundheitsfragen wohlweislich und mit gutem Gewissen mit Nein beantwortet, da hier nur vereinfacht die letzten 3 Jahre abgefragt wurden:

1. Bestanden in den letzten drei Jahren oder bestehen zur Zeit noch Krankheiten, Beschwerden, Fehler körperlicher oder geistiger Art (auch wenn sie nicht behandelt wurden) oder Pflegebedürftigkeit?

2. Fanden in den letzten drei Jahren ambulante Untersuchungen oder aufgrund von Vorerkrankungen medizinische Kontrolluntersuchungen oder Behandlungen durch Ärzte, Zahnärzte oder Heilpraktiker statt?

Hätten die Fragen längere Zeiträume abgefragt, hätte ich wohl anders antworten müssen.

Leider bekam ich 2008 akute Schmerzen im Rückenbereich, so dass ich den Rheumatologen wegen Behandlung aufsuchen musste (ein paar Spritzen, ansonsten keine weitere Behandlung). Der weitere Krankheitsverlauf ist allerdings ungewiss.

Nun habe ich die Rechnung bei meiner PKV eingereicht und warte auf Zahlung. Ich vermute aber, dass hier Nachforschungen angestellt werden (z. B. bei meiner alten GKV) und es unter Umständen zu einer Auseinandersetzung kommt.

Kann mich die PKV aufgrund meiner verschwiegenen ursprünglich ausgeheilten Vorerkarankung rauswerfen (Verletzung Vorvertragliche Anzeigepflicht)? Oder kann ich mich aufgrund der o. g. Gesundheitsfragen (abgefragte Zeiträume) sicher fühlen (die ich wahrheitsgemäß mit NEIN beantwortet habe)?

13. Januar 2009 | 21:51

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

auf Grundlage des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes möchte ich Ihre Frage gerne wie folgt beantworten:

Ein privater Versicherer kann Versicherungsschutz nur dann geben, wenn er das Krankheitskostenrisiko der zu versichernden Personen vorher genau kennt. Deshalb hat der Gesetzgeber dem Antragsteller und den mitzuversichernden Personen im Versicherungsvertragsgesetz eine vorvertragliche Anzeigepflicht auferlegt.
Anzuzeigen sind alle gefahrerheblichen Einzelheiten, die für die Risikobeurteilung wichtig sind. Als "gefahrerheblich" gelten alle Daten, nach denen im Versicherungsantrag gefragt wird. Dazu zählen Angaben über Gesundheitszustand, Beruf, Lebensalter sowie über anderweitig beantragten oder bestehenden Versicherungsschutz.
Wichtig ist, dass die Anzeigepflichtigen bei den Gesundheitsfragen auch solche Krankheiten angeben, die sie für unbedeutend oder unwesentlich halten.
Kommt der Antragsteller diese Anzeigepflicht nicht ordnungsgemäß nach, spricht man von einer Anzeigepflichtverletzung. Eine Anzeigepflichtverletzung liegt dann vor, wenn der Versicherungsnehmer im Versicherungsantrag falsche oder unvollständige Angaben gemacht hat. Bei schuldhafter Anzeigepflichtverletzung – es genügt Fahrlässigkeit- kann der Versicherer, innerhalb eines Monats ab Kenntnis von der Verletzung der Anzeigepflicht, vom Vertrag zurücktreten, bei arglistiger Täuschung den Vertrag anfechten. Beide Maßnahmen führen zum Verlust des Versicherungsschutzes.

Wie Sie aus den Ausführungen erkennen, liegt bei Ihnen aber keine Gefahr vor, da Sie alle Daten nach denen gefragt wurde wahrheitsgemäß beantwortet haben. Dass der Krankenversicherer nur die letzten drei Jahr abfragt ist zwar ungewöhnlich, hat aber der Versicher selbst zu verantworten. Sollte der Krankenversicherer trotz Leistungspflicht nicht regulieren wollen, lassen Sie sich am besten anwaltlich vertreten.

Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen bei Ihrem rechtlichen Problem weitergeholfen.
Für eine weitere Beratung stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Sven Kienhöfer
Rechtsanwalt


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