Sehr geehrter Fragesteller,
auf Grundlage des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes möchte ich Ihre Frage gerne wie folgt beantworten:
Ein privater Versicherer kann Versicherungsschutz nur dann geben, wenn er das Krankheitskostenrisiko der zu versichernden Personen vorher genau kennt. Deshalb hat der Gesetzgeber dem Antragsteller und den mitzuversichernden Personen im Versicherungsvertragsgesetz eine vorvertragliche Anzeigepflicht auferlegt.
Anzuzeigen sind alle gefahrerheblichen Einzelheiten, die für die Risikobeurteilung wichtig sind. Als "gefahrerheblich" gelten alle Daten, nach denen im Versicherungsantrag gefragt wird. Dazu zählen Angaben über Gesundheitszustand, Beruf, Lebensalter sowie über anderweitig beantragten oder bestehenden Versicherungsschutz.
Wichtig ist, dass die Anzeigepflichtigen bei den Gesundheitsfragen auch solche Krankheiten angeben, die sie für unbedeutend oder unwesentlich halten.
Kommt der Antragsteller diese Anzeigepflicht nicht ordnungsgemäß nach, spricht man von einer Anzeigepflichtverletzung. Eine Anzeigepflichtverletzung liegt dann vor, wenn der Versicherungsnehmer im Versicherungsantrag falsche oder unvollständige Angaben gemacht hat. Bei schuldhafter Anzeigepflichtverletzung – es genügt Fahrlässigkeit- kann der Versicherer, innerhalb eines Monats ab Kenntnis von der Verletzung der Anzeigepflicht, vom Vertrag zurücktreten, bei arglistiger Täuschung den Vertrag anfechten. Beide Maßnahmen führen zum Verlust des Versicherungsschutzes.
Wie Sie aus den Ausführungen erkennen, liegt bei Ihnen aber keine Gefahr vor, da Sie alle Daten nach denen gefragt wurde wahrheitsgemäß beantwortet haben. Dass der Krankenversicherer nur die letzten drei Jahr abfragt ist zwar ungewöhnlich, hat aber der Versicher selbst zu verantworten. Sollte der Krankenversicherer trotz Leistungspflicht nicht regulieren wollen, lassen Sie sich am besten anwaltlich vertreten.
Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen bei Ihrem rechtlichen Problem weitergeholfen.
Für eine weitere Beratung stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Kienhöfer
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