Sehr geehrte(r) Ratsuchend(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage der von Ihnen mitgeteilten Informationen im Rahmen einer rechtlichen Ersteinschätzung beantworten möchte. Bitte beachten Sie, dass diese Beratung eine tiefergehende anwaltliche Prüfung nicht ersetzen kann oder soll. Durch das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen - mögen diese zunächst auch unwesentlich erscheinen - kann sich die rechtliche Beurteilung u. U. noch erheblich verändern.
Wie Sie selbst angeben, haben Sie die medikamentöse Behandlung gegenüber der PKV verschwiegen. Damit liegt eine Anzeigepflichtverletzung im Sinne des § 19 Abs. 1 VVG vor.
Die Folgen dieser Anzeigepflichtverletzung richten sich vor allem danach, ob die Pflichtverletzung vorsätzlich, grob fahrlässig oder "nur" fahrlässig war.
Ihre Angaben lassen leider darauf schließen, dass Sie die medikamentöse Behandlung verschwiegen haben, obwohl Ihnen an sich klar war, dass Sie diese hätten angeben müssen. Das würde auf eine vorsätzliche Anzeigepflichtverletzugn hinauslaufen. Die Folge einer vorsätzlichen Anzeigepflichtverletzung ist, dass der Versicherer vom Vertrag zurücktreten kann.
Der Rücktritt vom Vertrag bedeutet, dass die Versicherung den Vertrag rückwirkend auflöst. Der Versicherungsvertrag wird also rückgängig gemacht, als ob er nie zustande gekommen wäre. Die Versicherung ist dann natürlich auch von ihrer Leistungspflicht befreit.
Sofern Sie nicht den Vorwurf einer vorsätzlichen Anzeigepflichtverletzung entkräften können - was nach Ihren hiesigen Angaben eher schwierig sein dürfte - müssen Sie also damit rechnen, dass die Versicherung von dem Versicherungsvertrag zurücktritt.
Sie können sich anschließend grundsätzlich bei einer anderen PKV versichern lassen, wobei dies entweder im Basistarif oder in einem anderen Tarif möglich ist. Sie müssten allerdings dann auch die Gesundsheitsfragen vollständig und wahrheitsgemäß beantworten.
Selbständige können sich grundsätzlich auch in der GKV freiwillig versichern lassen. Dies geschieht allerdings meist gleich zu Beginn der Selbständigkeit. Eine Rückkehr in die GKV als Selbständiger ist dagegen grundsätzlich nur bei Aufgabe der Selbständigkeit vorgesehen und wenn die Voraussetzungen des § 10 SGB V hinsichtlich der Vorversicherungszeiten erfüllt sind.
Hier könnte u. U. die Besonderheit vorliegen, dass durch den zu erwartenden Rücktritt der PKV der Versicherungsvertrag rückwirkend aufgelöst wird, so dass insoweit u. U. die Rückkehr in die GKV etwas erleichtert sein könnte. Sie sollten dies jedoch unbedingt rechtzeitig mit der GKV abklären.
Die Versicherung muss den Rücktritt vom Vertrag nach § 21 Abs. 1 VVG innerhalb eines Monats nach Kenntnis der Anzeigepflichtverletzung schriftlich geltend machen.
Sie können insoweit im Moment nur abwarten. Wenn die PKV den Rücktritt vom Vertrag erklärt, sollten Sie die Begründung und Wirksamkeit zudem ggf. noch tiefergehender anwaltlich prüfen lassen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Antwort eine erste Orientierungshilfe geben.
Mit freundlichen Grüßen
Silke Jacobi
Rechtsanwältin