Sehr geehrte Damen und Herren,
ich möchte Ihre Anfrage wie folgt beantworten:
Wenn das Mietverhältnis bis zum 28.02.2007 läuft und der „alte“ Mieter bis zu diesem Zeitpunkt die Miete zahlen soll, so kann er sich dagegen wehren, wenn Sie zwischenzeitlich die Wohnung weitervermietet haben. Der „alte“ Mieter muss nur bis zum Einzug des „neuen“ Mieters Mietzahlungen leisten. Allenfalls eine evtl. Differenz zwischen alter und neuer Miete steht Ihnen zu.
Durch die „Abgabe“ der bzw. durch die Behauptung der Abgabe der Schlüssel hat der „alte“ Mieter die Nutzung der Wohnung aufgegeben. Sie können aber auch in diesem Fall nur bis zum tatsächlichen Einzug des „neuen“ Mieters die Mietzahlung verlangen.
Die über 100,00 € hinausgehenden nachweislichen Kosten für die Kellerberäumung können Sie von dem „alten“ Mieter verlangen, wenn Sie ihm die Möglichkeit zum Abtransport des Sperrmülls, wie von ihm angeboten, gegeben haben und er diesen nicht beräumt hat.
Wenn der „alte“ Mieter die Schlüssel nicht vereinbarungsgemäß zurückgegeben hat, können auch in diesem Zusammenhang entstandene Kosten (neue Schlösser etc.)beansprucht werden.
Die dem „neuen“ Mieter erlassenen Mietzahlungen werden wohl schwerlich gerichtlich durchsetzbar sein. Jedoch können Sie Kosten für die Bemühung zur Suche eines neuen Mieters (z.B. Anzeigen etc.) vom „alten“ Mieter beanspruchen.
Ich empfehle Ihnen zunächst außergerichtlich alle entstandenen Kosten (wenn möglich mit Belegen) zu beanspruchen und anzubieten für eine vergleichsweise Einigung nur einen Teil der Kosten zu beanspruchen.
Ich hoffe meine Antwort genügt Ihnen für eine erste Orientierung im Rahmen der Erstberatung und ich darf darauf hinweisen, dass meine Ausführungen auf Ihrer Sachverhaltsdarstellung beruhen.
Gern können Sie von Ihrem Recht zu einer Nachfrage Gebrauch machen. Weitergehende Fragen beantworte ich gern für Sie im Rahmen einer Mandatsübertragung, ebenso übernehme ich gern weitere Tätigkeiten im Rahmen eines Mandats.
Mit vorzüglicher Hochachtung
Simone Sperling
Rechtsanwältin
Enderstr. 59
01277 Dresden
Tel.: 0351/2 69 93 94
Fax: 0351/2 69 93 95
e-mail: sperling@anwaltskanzlei-sperling.de
Antwort
vonRechtsanwältin Simone Sperling
Enderstr. 59
01277 Dresden
Tel: 0351/2699394
Tel: 0900 1277591 (2,59 €/. ü , )
Web: https://www.anwaltskanzlei-sperling.de
E-Mail:
Sehr geehrte Frau Sperling,
Vielen Dank für Ihre Ausführungen.
"Erlassene Mietzahlung" ist nicht ganz richtig: der "neue Mieter" war bereit, die Wohnung zum 15.1.2007 für die halbe Miete zu übernehmen, wenn alle Mängel bis zum 13.1. behoben sind (Zusatz zum Mietvertrag). Die "entgangenen Mieteinnahmen" sind somit eine halbe Monatsmiete.
Der Brief des "alten Mieters" ist zwar auf den 6.1.2007 datiert, kam aber mit normaler Post am 16.1. und einem Poststempel vom 14.1. bei mir an. Darin schrieb er, er hätte den Sperrmüll für den 16.1.2007 morgens bestellt und ich solle die Gegenstände bis zum 15.1. abends auf die Straße stellen, so dass sein Angebot in keinem Fall zu realisieren gewesen wäre; wobei ich mich auch frage, worin die willkürlichen (nur) 100,- € für das Leerräumen des Kellers begründet sind.
Um die Forderung des "neuen Mieters" zu erfüllen (und somit die entstehenden Kosten klein zu halten) musste ich die Entrümpelung sowieso früher durchführen.
Halten Sie die "Minimalforderung", zumindest mit den eigenen Kosten, für die ich Belege habe, unter diesen Randbedingungen für angemessen?
Kann ich für die eigenen (zeitlichen) Aufwendungen gar nichts berechnen?
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich möchte Ihre Nachfrage wie folgt beantworten:
Wenn Sie den "alten" Mieter darüber informiert haben, dass ein neuer Mieter die Wohnung zum 15.01.2007 unter den genannten Bedingungen anmieten würde, sind die Forderungen als angemessen zu betrachten. Für die eigenen nachweisbaren Aufwendungen können Sie einen angemessenen Stundensatz abrechnen. Dieser sollte etwas unter dem von einem Fachbetrieb angesetzten Preis liegen.
Mit vorzüglicher Hochachtung
Simone Sperling
Rechtsanwältin