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HU Termin überschritten- 2x Bußgeld?

27. Januar 2007 15:43 |
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Verkehrsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Ernst G. Mohr

Folgender Sachverhalt bedarf einer rechtlichen Beurteilung:

Am 14.12.06 erhielt ich einen Bußgeldbescheid, weil ich am 27.10.06 mit meinem PKW Anhänger gefahren bin, dessen HU am 09.05 abgelaufen ist. Es handelt sich um einen neuen Anhänger (werksneu, Erstzulassung 09.03),den ich privat gelegentlich nutze. Der Verschleiß ist also gering, es ist im Prinzip auch nicht einzusehen, das neue Anhänger nur 2 Jahre Ersttüv bekommen, PKW dagegen 3 Jahre.

Jedenfalls wurde ich am 23.12.06 erneut mit dem Anhänger erwischt und habe nun einen Anhörungsbogen erhalten. Was soll ich mit diesem nun anfangen? Handelt es sich hier um ein Dauerdelikt, das nur einmalig geahndet werden kann.

Muß der Hänger zur HU, auch wenn dieser bis 09.07 nicht in den öffentlichen Verkehrsraum kommt und ohne Kennzeichen auf Privatgrund steht, aber trotzdem angemeldet ist.

Vielen Dank für die ausführliche Auskunft.

Sehr geehrter Ratsuchender,

es handelt sich um zwei verschiedene "Taten". Es können somit zwei Bußgeldbescheide ergehen.

Bei einer Überschreitung des Anmelde- oder Vorführtermins zur HU von mehr als zwei bis zu vier Monaten droht ein Verwarnungsgeld in Höhe von 15 EUR sowie bei einer Überschreitung von mehr als vier bis zu acht Monaten ein Verwarnungsgeld in Höhe von 25 EUR.
Der amtliche Bußgeldkatalog sieht bei einer Überschreitung des Anmelde- oder Vorführtermins zur HU um mehr als acht Monate einen Regelsatz in Höhe von 40 EUR sowie 2 Punkte in Flensburg vor.

Dass der Anhänger auf privatem Grund steht, ändert hieran nichts. Bei angemeldeten Fahrzeugen und Anhängern wird grundsätzlich die Möglichkeit der Nutzung unterstellt.

Die Intervalle für eine HU von Anhängern bei Erstzulassung (!) sind im übrigen unterschiedlich lang, je nachdem, welche Nutzungsart (z.B. Wohnanhänger) diese haben und wie hoch deren zulässige Gesamtgewicht ist. So müssen normale Anhänger (also nicht Wohnanhänger) mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 750kg. auch erst nach 36 Monaten nach Erstzulassung zur HU. Je nach zulässigem Gesamtgewicht gibt es weitere Fristen von 24 und 12 Monaten.

Ich hoffe,Ihnen mit diesem Überblick geholfen zu haben und
verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Ernst G. Mohr

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