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HGB84 / Aufhebungsvertrag

20. Juli 2008 22:46 |
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Vertragsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich arbeite seit über 6 Jahren bei einer Versicherungsgesellschaft als selbständinge Versicherungsvertreterin HGB 84. Laut Vertrag müßte ich 6 Monate zu Ende des Quartals kündigen. Leider würde ich mich eher als "scheinselbtändig" empfinden, denn ich den Weisungen meines Leiters (auch HGB 84) folgen muß, mich meinstens den festen Arbeitszeiten halten muß und meine geplante Geschäftsideen oder Angelegenheiten wie z.B. Urlaub mit ihm vereinbaren muß. Meine Gesundheit leidet drunter, denn die Atmosphäre im Büro und ständige Rechtfertigung über Termine / Zahlen/ Abwesenheit im Büro etc. gegenüber vom Büroleiter für mich unerträglich geworden sind.

Ich würde gerne mit der Gesellschaft einen Aufhebungsvertrag vereinbaren und auf keinen Fall die ordentliche Kündigungszeiten anhalten.

Aus wirtschaftlichen Gründen (ich verdiene so gut wie nichts, denn ich muß meine selbstakquirierte Potentiale mit dem Leiter und mit den Kollegen teilen und dieser Job für mein Lebensunterhalt unzumutbar ist. Das gleiche Gilt für die Gesundheit, die langsam nicht mehr mitspielt, denn ich fühle mich im Büro unwohl. Ich weiß, dass die Gesellschaft mich so lange wie möglich behalten möchte, damit ich bei keiner anderen Gesellschaft unterkomme. Ich habe ein Angebot von einer Bank, um als Angestellte Baufinanzierungsberaterin zu arbeiten und würde es gerne so schnell wie möglich annehmen.

Meine Fragen sind:

1. Wie komme ich aus dem Vertrag zu sofort raus?

2. Wie sieht so ein HGB 84 Kündigungsvertrag/ Aufhebungsvertrag aus, damit es rechtlich sauber ist?

3. Sind die wirschaftlichen und gesundheitlichen Gründe (ein Attest wäre möglich) als unzumutbar (also für eine sofortige Kündigung) zu betrachten?

4. Kann die Versicherungsgesellschaft mich für für z.B. Banktätigkeit als Angestellte mit einer Konkurrenzklausel binden?

Ich bedanke mich für Ihre Antwort im Voraus!
Die Verzweifelte

20. Juli 2008 | 23:31

Antwort

von


(1189)
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Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.

Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:

Die Kündigungsfrist bei einer ordentlichen Kündigung eines Handelsvertretervertrages beträgt nach dem fünften Jahr sechs Monate.
Der Vertrag kann außerordentlich nur dann gekündigt werden, wenn ein wichtiger Grund gegeben ist. Dieses Recht zur fristlosen Kündigung darf weder ausgeschlossen noch beschränkt werden (§ 89 a HGB ).

Bei einer Krankheit muss die weitere Tätigkeit als Handelsvertreter unzumutbar sein. Hier bedarf eines ärztlichen Attestes, keines Gefälligkeitsattestes.
In diesem Zusammenhang muss der Arzt über die konkrete Tätigkeit als Handelsvertreter unterrichtet werden, um klären zu können, ob eine krankheitsbedingte Unzumutbarkeit vorliegt.
Sollte der Arzt hier Zweifel haben, ist der Weg über eine einvernehmliche Vertragsauflösung zu gehen.

Bei einer außerordentlichen Kündigung des Handelsvertreters ist stets zu prüfen, ob ihm die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zum nächstmöglichen ordentlichen Kündigungstermin zugemutet werden kann oder nicht. Dies kann jedoch nur im Einzelfall geklärt werden. Hierzu bedarf es der postiven Kenntnis des gesamten Sachverhalts und diese Prüfung kann im Rahmen dieses Forums nicht abschließend durchgeführt werden.

Ein Wettbewerbsverbot, welches sich auf die Zeit nach einer Vertragsauflösung bezieht, ist nur bei schriftlicher Vereinbarung wirksam. Darüber hinaus muss der Handelsvertreter hierfür eine angemessene Entschädigung erhalten.

Ein Aufhebungsvertrag setzt aber immer die Zustimmung Ihres Vertragspartners voraus. Da Sie aber berichten, dass dieser Sie behalten möchte, ist es angezeigt, einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen zu beauftragen.

Selbstverständlich können Sie auch auf meine Dienste zurückgreifen. In diesem Fall empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse.

Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Einstweilen verbleibe ich

mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt -

Hamburg 2008
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www.kanzlei-roth.de
Tel. 040/317 97 380
Fax: 040/31 27 84
Johannisbollwerk 20
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Rechtsanwalt Karlheinz Roth

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