Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
herzlichen Dank für Ihre Online-Anfrage, die ich sogleich unter Berücksichtigung Ihrer Angaben summarisch beantworten möchte.
Diese Rückforderung ist aufgrund der vertraglichen Regelung zweifelsohne rechtens. Im übrigen sind entsprechende Klauseln auch üblich und wirksam. Die einzige Möglichkeit sehe ich darin, dass Sie Ihrerseits ggf. prüfen, ob Ihnen nicht schon ein Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB
zusteht, den Sie dann verrechnen könnten.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Prüfung der Rechtslage eine hilfreiche, erste Orientierung gegeben zu haben. Für eine abschließende Antwort sollten Sie aber den Vertrag von einem Rechtsanwalt vor Ort prüfen lassen.
Mit freundlichen Grüßen
Hans-Christoph Hellmann
-Rechtsanwalt-
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