Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen aufgrund des geschilderten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Eine fristlose Kündigung ist nach § 626 BGB
nur aus wichtigem Grund möglich. Das Angebot einer neuen Arbeitsstelle mit besseren Konditionen stellt in der Regel keinen wichtigen Grund im Sinne der Vorschrift dar, sodass die Kündigungsfrist grundsätzlich einzuhalten ist. Ein wichtiger Grund ist dann gegeben, wenn es Ihnen unzumutbar wäre, bis zum Ende der vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist das Vertragsverhältnis fortzusetzen. Hierbei muss eine Einzelfallabwägung unter Berücksichtigung aller Umstände stattfinden. Diesbezüglich wird es darauf ankommen, welche Position konkret mit Ihnen vertraglich vereinbart wurde und ob die Tätigkeit im Außendienst vom Weisungsrecht des Arbeitgebers noch gedeckt ist oder nicht. Wenn Sie für eine Tätigkeit als Handelsvertreter eingestellt wurden, Sie diese Tätigkeit aber tatsächlich nicht ausführen können, weil es diese Position im Unternehmen gar nicht gibt, dürfte ein wichtiger Grund vorliegen, der eine fristlose Kündigung rechtfertigt, wobei es entscheidend auf die vertragliche Vereinbarung ankomme wird. Die Kündigung muss innerhalb von 2 Wochen nach Kenntnis der Umstände erfolgen, § 626 II 1 BGB
. Ob diese 2 Wochen bereits verstrichen sind, kann ich anhand Ihrer Angaben nicht beurteilen.
Es steht Ihnen jedoch frei, einen
Aufhebungsvertrag mit Ihrem jetzigen Arbeitgeber zum gewünschten Austrittstermin abzuschließen. Diesem Verlangen muss der Arbeitgeber jedoch nicht zustimmen, einen Versuch ist es aber wert.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Marion Deinzer
Rechtsanwältin
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