Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Bei einem Handelsvertreter sind zahlreiche Schutzvorschriften die für Arbeitnehmer gelten, nicht anwendbar. Um so mehr gilt der Grundsatz „pacta sunt servanda", oder frei übersetzt: an geschlossene Verträge müssen sich beide Seiten halten.
Das heißt zunächst, dass grundsätzliche keine Partei einfach einzelne Bedingungen abändern kann.
Allerdings – und dies bedarf auf jeden Fall einer individuellen Beratung anhand der vereinbarten vertraglichen Grundlagen. Üblicherweise finden sich in Handelsvertreter-Verträgen, wozu auch der Versicherungsvertretervertrag gehört, auch gewisse Regelungen die es dem Unternehmen gestatten gewisse Änderungen vorzunehmen. Allerdings unter liegen solche Änderungsvorbehalte einer gesetzlichen Wirksamkeitskontrolle. Insbesondere dann, wenn der Versicherungsvertreter finanzielle Einbußen hinnehmen muss, sind die Grenzen des gesetzlich zulässigen schnell erreicht.
Als ersten Schritt wäre daher eine genaue Prüfung Ihrer vertraglichen Grundlagen durch Sie – oder einen Rechtsanwalt der sich mit den Besonderheiten des Rechts der Handelsvertreter auskennt - erforderlich. Sofern es dort vertragliche Ansätze gibt, sollten Sie den Änderungen ausdrücklich widersprechen.
Bei weiterem Beratungsbedarf können Sie mich gerne unverbindlich kontaktieren, meine Kontaktdaten finden Sie in meinem Profil.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
30. Mai 2018
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11:24
Antwort
vonRechtsanwalt Johannes Kromer
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