Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
In der Tat werden sowohl die Eigenkündigung als auch der Aufhebungsvertrag zu einer Sperrzeit beim Bezug von Arbeitslosengeld führen, da Sie dadurch am Verlust Ihres Arbeitsplatzes mitwirken.
Von einer Sperrzeit kann abgesehen werden, wenn Sie den Arbeitsplatz aus einem wichtigen Grund aufgegeben haben. In Betracht kommt z.B. dass die Beaufsichtigung der Kinder nicht mehr gewährleistet werden kann. Das müsste aber im Einzelfall abgeklärt werden - Sie sollten dazu das Gespräch mit dem Arbeitsamt suchen.
Für eine spätere Bewerbung bei einem neuen Arbeitgeber ist es bedeutungslos, ob Sie einen Aufhebungsvertrag eingehen oder selbst kündigen - nachteilig wäre nur eine Kündigung durch den Arbeitgeber.
Im Aufhebungsvertrag sollten allerdings die Gründe, die zur Aufhebung führen, angeführt werden - auch wird der Verweis auf die Teilzeitstelle nicht korrekt sein, denn Ihr Arbeitsplatz ist schließlich eine Vollzeitstelle und sollte so auch im Aufhebungsvertrag benannt werden, wenn Sie sich dazu entschließen sollten.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben und stehe Ihnen für Rückfragen und die weitere Vertretung selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann
Rechtsanwalt
Antwort
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Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Familienrecht