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Gutschein zurückerstatten - Zinsen?

16. Juli 2025 17:58 |
Preis: 49,00 € |

Vertragsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe vor 3 Jahren einen Gutschein für eine Erlebnis Tour geschenkt bekommen. Nach vielen Nachfragen konnte bis Heute kein Termin dafür ausgemacht werden. Der Gutschein ist noch bis Ende 2025 gültig. Leider bietet der Veranstalter die Touren nicht mehr an und will den den Betrag zurückerstatten. Welche Zinsen kann ich für diese Zeit geltend machen?

Mit besten Grüßen

16. Juli 2025 | 18:53

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Verzugszinsen in Höhe von 5% über den Basiszinssatz können Sie nach § 288 Abs. 1 BGB dann von Erlebnis Tour für den Gutscheinbetrag verlangen, wenn Erlebnis Tour mit der Erstattung des Gutscheinbetrages in Verzug war. Verzug setzt nach § 286 Abs. 1 BGB voraus, dass der Schuldner, also Erlebnis Tour, auf eine Mahnung des Gläubigers, also von Ihnen, nicht reagiert hat.

Sie müssen also Erlebnis Tour mit der Erstattung des Gutscheinbetrages unmissverständlich gemahnt haben.

Allein die Tatsache, dass trotz zahlreicher Nachfragen von Ihnen von Erlebnis Tour kein Termin bis dato ausgemacht werden konnte, führt leider nicht dazu, dass Erlebnis Tour in Verzug ist und Ihnen aufgrund dessen Verzugszinsen für den Gutscheinbetrag erstatten muss.

Gerne stehe ich für eine Nachfrage bei Unklarheit zur Verfügung.

Mit freundlichem Gruß

Rechtsanwalt
Peter Dratwa


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