Sehr geehrter Fragesteller,
Verzugszinsen in Höhe von 5% über den Basiszinssatz können Sie nach § 288 Abs. 1 BGB dann von Erlebnis Tour für den Gutscheinbetrag verlangen, wenn Erlebnis Tour mit der Erstattung des Gutscheinbetrages in Verzug war. Verzug setzt nach § 286 Abs. 1 BGB voraus, dass der Schuldner, also Erlebnis Tour, auf eine Mahnung des Gläubigers, also von Ihnen, nicht reagiert hat.
Sie müssen also Erlebnis Tour mit der Erstattung des Gutscheinbetrages unmissverständlich gemahnt haben.
Allein die Tatsache, dass trotz zahlreicher Nachfragen von Ihnen von Erlebnis Tour kein Termin bis dato ausgemacht werden konnte, führt leider nicht dazu, dass Erlebnis Tour in Verzug ist und Ihnen aufgrund dessen Verzugszinsen für den Gutscheinbetrag erstatten muss.
Gerne stehe ich für eine Nachfrage bei Unklarheit zur Verfügung.
Mit freundlichem Gruß
Rechtsanwalt
Peter Dratwa
16. Juli 2025
|
18:53
Antwort
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