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Gültikeit eines Mietvertrages, Eine Partei verweigert unterschrift

7. September 2015 12:06 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwalt Sebastian Winter

Guten Tag,

ich habe folgendes Problem....
zum 01.10.2015 wollte ich gemeinsam mit einem Freund eine Wohnung beziehen. Nach dem ich darauf folgend den Mietvertrag unterschrieben hatte überlegte es sich mein Freund anders und möchte nun doch nicht in die Wohnung ziehen.

Meine Frage:
Ist der Mietvertrag nun trotzdem bindend für mich ?

Die Fakten:
Der Mietvertrag ist auf drei Parteien ausgestellt. Das Mietverhältnis beginnt ab dem 01.10.2015. Eine Schlüsselübergabe ist noch nicht erfolgt. Das Mietverhältnis ist auf drei Jahre beidseitig befristet.

Der Vermieter besteht nun darauf das ich Miete + Nebenkosten ab dem 01.10.2015 zahle bis ein Nachmieter gefunden wurde jedoch bin ich finanziell gar nicht in der Lage die Wohnung alleine zu finanzieren.

Sehr geehrter Ratsuchender,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:


Wenn Sie einen Mietvertrag allein unterzeichnen, sind Sie, auch wenn Ihr Freund im Kopf des Vertrages als Partei benannt ist, alleiniger Vertragspartner des Vermieters und daher allein für die Zahlung der Miete verantwortlich. Bei einer Mehrheit von Mietern oder Vermietern müssen grundsätzlich alle Beteiligten den Mietvertrag unterschreiben um Vertragspartner zu werden. Ohne Unterschrift wäre Ihr Freund nur in das Mietverhältnis einbezogen worden, wenn Sie Ihn wirksam vertreten durften. Mangels Ihnen erteilter Vertretungsbefugnis scheidet diese Variante jedoch aus. Somit ist der Mietvertrag nun bindend für Sie allein.

Dabei gehe ich davon aus, dass Sie den nur von Ihnen unterzeichneten Mietvertrag dem Vermieter haben zukommen lassen. Sollten Sie dem Vermieter den Mietvertrag nicht zugeschickt haben, ist das Zustandekommen eines Mietvertrages grundsätzlich fraglich.
Zwar kann ein Mietvertrag grundsätzlich auch mündlich geschlossen werden. Wenn Ihnen jedoch ein vom Vermieter unterschriebener Vertrag zur Gegenzeichnung vorgelegt wird, kann darin die Abgabe eines Angebotes gesehen werden, welches Sie annehmen müssten. Soweit Sie den Vertrag dann nicht dem Vermieter zurück senden, würde es ggf. an einer Annahme und somit an einem Vertragsschluss fehlen.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Sollten weiterhin Unklarheiten bestehen, nutzen Sie bitte die Nachfragefunktion und konkretisieren Sie Ihre Angaben entsprechend.

Mit freundlichen Grüßen

Sebastian Winter, Rechtsanwalt

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