Sehr geehrte Fragestellerin,
sehr geehrter Fragesteller,
ich weise Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform eine Rechtsberatung nicht ersetzten kann. Sie erhalten hier von mir eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Problems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen.
Nun zu Ihren Fragen, welche ich wie folgt beantworte:
Antwort zu 1): Ja! Zur Beendigung des Pachtverhältnisses ist eine Kündigung notwendig. Diese wurde bisher nicht ausgesprochen. Daher besteht das Pachtverhältnis noch zwischen den Erben der ursprünglichen Vertragspartner. Auf Ihrer Seite scheint die Rechtsnachfolge eindeutig zu sein. Auf der Pächterseite ist das nicht der Fall. Es ist möglich, dass der jetzige Nutzer auch der alleinige Erbe des ursprünglichen Pächters ist. Das müssen Sie klären.
Antwort zu 2): Der Nachbar scheint sich auf § 594b BGB
zu berufen. Danach sind Pachtverträge, die für eine längere Zeit als 30 Jahre geschlossen wurden, am dritten Werktag eines Pachtjahrs für den Schluss des nächsten Pachtjahrs kündbar. Das trifft auf Ihren Vertrag nicht zu. Der Pachtvertrag war zunächst auf 6 Jahre geschlossen und er verlängert sich jeweils um ein Jahr, wenn es nicht ordnungsgemäß gekündigt wird. Die Laufzeit war also weniger als 30 Jahre. Im Übrigen gelten die Regelungen des Pachtvertrages fort.
Antwort zu 3): Die Erben des Pächters sind in den bestehenden Pachtvertrag eingetreten. Falls die Eigentümer das Pachtverhältnis kündigen wollen, dann muss die Kündigung gegenüber allen Erben ausgesprochen werden.
weitere Hinweise:
Ich empfehle Ihnen, sich mit dem Nutzer des Landes in Verbindung zu setzen und die Nachfolge nach dem ursprünglichen Pächter (z.B. durch Erbschein) zu klären. Sie können auch beim zuständigen Nachlassgericht nachfragen, wer die Erben Ihres Pächters sind.
Sollte für die Kündigung die gesetzliche Frist gelten, kann jeder Vertragsteil das Pachtverhältnis spätestens am dritten Werktag eines Pachtjahrs für den Schluss des nächsten Pachtjahrs kündigen. Sie können dem Pachtvertrag entnehmen, ob damals eine abweichende Kündigungsregelung getroffen wurde und wann das Pachtjahr beginnt.
Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen weitergeholfen.
Mit freundlichen Grüßen
Carsten Meinecke
Rechtsanwalt
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