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Gültigkeit einer mündlichen Angebotsvereinbarung für den Umbau einer Grabstätte

| 16. August 2025 13:33 |
Preis: 80,00 € |

Vertragsrecht


Beantwortet von

Nach dem Hinscheiden ihrer Mutter Mitte Juli 2024 kontaktierte die Auftraggeberin telefonisch eine Steinwerkstatt zum Umbau der vorhandenen Familiendoppelgrabstätte in ein Einzelgrab für die Verstorbene mit den entsprechenden Erfordernissen. Die telefonische Auftragserteilung mit einem Pauschalpreis von 1.400 € erfolgte mit dem Firmengründer und Vater des derzeitigen Inhabers. Eine hinreichende Bevollmächtigung konnte also angenommen werden. Die Ausführung erfolgte hauptsächlich vor der Beisetzung Mitte August 2024 und die Arbeiten mit der restliche Einfassung wurden danach beendet. Die Rechnung über EURO 3.430,17 ist erst am 09.08.2025 eingegangen,also 12 Monate später mit dem 2,5fachen Betrag des Angebots ohne Angabe von unvorhersehbaren Erschwernissen. Die Frage ist: Muss der Rechnungsbetrag von 3430 € bezahlt werden oder genügt der telefonisch vereinbarte Angebotspreis 1400 €?

16. August 2025 | 15:27

Antwort

von


(1396)
Vorstadt 42
41812 Erkelenz
Tel: 02435 - 6114416
Tel: 0174 - 9994079
Web: https://www.rechtsanwalt-burgmer.com
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Gerne zu Ihrer Frage:

Mitte Juli 2024 erteilten Sie telefonisch einer Steinwerkstatt den Auftrag, eine vorhandene Familiendoppelgrabstätte in ein Einzelgrab umzubauen.
Vereinbart wurde nach Ihrer Darstellung ein Pauschalpreis von 1.400 € mit dem Firmengründer (Vater des heutigen Inhabers). Von einer ausreichenden Vertretungsmacht durfte ausgegangen werden.
Die wesentlichen Arbeiten erfolgten vor der Beisetzung Mitte August 2024; Restarbeiten (Einfassung) danach. Rechnung ging erst am 09.08.2025 über 3.430,17 € ein, ohne Begründung für Mehrkosten oder unvorhersehbare Erschwernisse.


Mein rechtliche Einordnung

a) Vertragsschluss/Form
Ein mündlich geschlossener Werkvertrag ist grundsätzlich wirksam. Inhalt und Preisabrede können auch telefonisch vereinbart werden.

b) Pauschal-/Festpreis vs. Kostenvoranschlag
Entscheidend ist, ob ein Pauschal- bzw. Festpreis vereinbart wurde (wie von Ihnen geschildert) oder nur ein unverbindlicher Kostenvoranschlag.

Pauschal-/Festpreis: Das Unternehmer-Risiko für Zeit- und Materialaufwand liegt grundsätzlich beim Werkunternehmer. Eine einseitige Überschreitung ist nicht zulässig. Mehrvergütung kommt nur in Betracht, wenn zusätzliche Leistungen auf ausdrücklichen Wunsch des Bestellers beauftragt wurden oder wenn unvorhersehbare, erhebliche Erschwernisse auftreten und der Unternehmer rechtzeitig hierauf hinweist und eine Zustimmung zur Mehrvergütung einholt.

Kostenvoranschlag (unverbindlich): Eine gewisse Überschreitung kann möglich sein, setzt aber ebenfalls rechtzeitige Information und Billigung voraus.

Nach Ihrer Darstellung lag ein Pauschalpreis von 1.400 € vor. Eine Erhöhung auf das 2,5-Fache ohne vorherige Abstimmung ist damit grundsätzlich nicht gedeckt.

c) Darlegungs- und Beweislast
Verlangt der Unternehmer mehr als den Pauschalpreis, muss er konkret darlegen und belegen,

- welche zusätzlichen oder abweichenden Arbeiten durchgeführt wurden,

- warum diese nicht vom vereinbarten Leistungsumfang erfasst waren,

- wie und wann Sie über Mehrkosten informiert und um Zustimmung gebeten wurden,

- weshalb etwaige Erschwernisse unvorhersehbar waren.
Ohne solche Nachweise bleibt es beim vereinbarten Pauschalpreis.

d) Späte Rechnungsstellung
Die späte Rechnungslegung (etwa 12 Monate nach Ausführung) macht die Forderung nicht automatisch unbegründet. Sie ist jedoch ungewöhnlich und kann die Glaubhaftigkeit einer behaupteten Mehrvergütung schwächen. Verzugszinsen fallen für Sie jedenfalls nicht an, solange Sie den unstreitigen Teil begleichen und den Rest begründet bestreiten.

Beweisrisiko: Steht Aussage gegen Aussage, kann es auf Indizien (Zeitpunkt der Rechnung, interne Auftragszettel, Zeugen) ankommen.

e) Abnahme/Widerruf/Mängel
Die (auch stillschweigende) Abnahme betrifft primär Fälligkeit und Gewährleistung, nicht die Zulässigkeit einer Preisüberschreitung. Ein besonderes Widerrufsrecht besteht hier regelmäßig nicht (individuelle Handwerksleistung). Mängelrechte sind ein eigenes Thema; sie ändern am Grundsatz der Preisbindung bei Festpreis nichts.

3) Ergebnis

Auf Basis des geschilderten Sachverhalts spricht deutlich mehr dafür, dass nur der Pauschalpreis von 1.400 € geschuldet ist.
Der darüber hinausgehende Betrag von 2.030,17 € ist nur dann zu zahlen, wenn der Unternehmer nachvollziehbar belegt, dass zusätzliche, nicht vom Pauschalpreis umfasste Leistungen auf Ihre Veranlassung oder nach rechtzeitiger Abstimmung mit Mehrpreis durchgeführt wurden oder dass unvorhersehbare Erschwernisse eingetreten sind und Sie einer Preisänderung vor Ausführung zugestimmt haben. Liegt eine solche Dokumentation nicht vor, reicht die Zahlung von 1.400 € aus.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Diese Einschätzung beruht ausschließlich auf Ihren Angaben und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung nach Prüfung sämtlicher Unterlagen und Umstände vor Ort (insbesondere Leistungsbeschreibung, Fotos, Friedhofsordnung, AGB, interne Auftragsdokumente, Zeugenangaben). Ohne Einsicht in diese Unterlagen und ohne Kenntnis weiterer Details kann die Bewertung abweichen. Für verbindlichen Rat in Ihrem konkreten Fall empfehle ich die Prüfung der Rechnung und des Auftrags durch eine Rechtsanwältin/einen Rechtsanwalt vor Ort. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer

Bewertung des Fragestellers 18. August 2025 | 18:07

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Ja, meine Bewertung ist sehr positiv. Das Anwaltschreiben stellte aber immer wieder die entscheidende Frage, ob ein Pauschal bzw. Festpreis oder nur ein unverbindlicher Kostenvoranschlag ( wörtlich etwas zweifelnd: "nach Ihrer Darstellung") vorlag. Das könnte den Auftragnehmer animieren, letzteres zu behaupten. Die Auftraggeberin konnte den Verlauf des Rückrufs durch den Senior wie folgt rekonstruieren, nachdem sie vorher bei seiner Ehefrau den Preis ohne Angabe angefragt hatte: Er nannte den Preis über 1.400 €. Die Auftraggeberin fragte: geht es nicht etwas biliger? Er verneinte und das einminütige Telefonat war beendet. Datum und Uhrzeit der Anrufe sind auf ihrem Mobil aufgezeichnet. In dem Antwortschreiben per Email an den Auftragnehmer wurde dies so dargestellt, um ggf. einer Abrede des verbindlichen Preises vorzubeugen. Wir bitten um Bestätigung des Anwalts, dass es sich nach dem Verlauf des Telefonats keinesfalls nur um einen unverbindlichen Kostenvoranschlag handelte.

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Stellungnahme vom Anwalt:

Gerne: Nach der geschilderten Telefonsequenz („Preis 1.400 €" – Nachfrage „geht es nicht günstiger?" – „nein" – Gesprächsende) lag kein unverbindlicher Kostenvoranschlag, sondern eine verbindliche Pauschalpreisabrede über 1.400 € vor. Juristisch genügt die vorbehaltlose Preisnennung als Angebot und die anschließende Annahme (kein weiterer Vorbehalt, unmittelbare Beauftragung). Ein bloßer Kostenvoranschlag hätte typischerweise als solcher kenntlich gemacht werden müssen (z. B. „ca., unverbindlich") und hätte bei erheblicher Überschreitung eine vorherige Anzeige/Abstimmung erfordert. Dafür gibt es nach Aktenlage keine Anhaltspunkte.
Ihnen das Beste wünscht
Ihr
Willy Burgmer
- Rechtsanwalt

Fazit: Es bleibt bei 1.400 € als vereinbartem Pauschalpreis; Mehrforderungen setzen nachweisliche Nachtragsabreden oder rechtzeitig angezeigte, unvorhersehbare Erschwernisse voraus. Die Anrufprotokolle (Datum/Uhrzeit) stützen den dokumentierten Vertragsschluss.

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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 18. August 2025
4,8/5,0

Ja, meine Bewertung ist sehr positiv. Das Anwaltschreiben stellte aber immer wieder die entscheidende Frage, ob ein Pauschal bzw. Festpreis oder nur ein unverbindlicher Kostenvoranschlag ( wörtlich etwas zweifelnd: "nach Ihrer Darstellung") vorlag. Das könnte den Auftragnehmer animieren, letzteres zu behaupten. Die Auftraggeberin konnte den Verlauf des Rückrufs durch den Senior wie folgt rekonstruieren, nachdem sie vorher bei seiner Ehefrau den Preis ohne Angabe angefragt hatte: Er nannte den Preis über 1.400 €. Die Auftraggeberin fragte: geht es nicht etwas biliger? Er verneinte und das einminütige Telefonat war beendet. Datum und Uhrzeit der Anrufe sind auf ihrem Mobil aufgezeichnet. In dem Antwortschreiben per Email an den Auftragnehmer wurde dies so dargestellt, um ggf. einer Abrede des verbindlichen Preises vorzubeugen. Wir bitten um Bestätigung des Anwalts, dass es sich nach dem Verlauf des Telefonats keinesfalls nur um einen unverbindlichen Kostenvoranschlag handelte.


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