Gerne zu Ihrer Frage:
Mitte Juli 2024 erteilten Sie telefonisch einer Steinwerkstatt den Auftrag, eine vorhandene Familiendoppelgrabstätte in ein Einzelgrab umzubauen.
Vereinbart wurde nach Ihrer Darstellung ein Pauschalpreis von 1.400 € mit dem Firmengründer (Vater des heutigen Inhabers). Von einer ausreichenden Vertretungsmacht durfte ausgegangen werden.
Die wesentlichen Arbeiten erfolgten vor der Beisetzung Mitte August 2024; Restarbeiten (Einfassung) danach. Rechnung ging erst am 09.08.2025 über 3.430,17 € ein, ohne Begründung für Mehrkosten oder unvorhersehbare Erschwernisse.
Mein rechtliche Einordnung
a) Vertragsschluss/Form
Ein mündlich geschlossener Werkvertrag ist grundsätzlich wirksam. Inhalt und Preisabrede können auch telefonisch vereinbart werden.
b) Pauschal-/Festpreis vs. Kostenvoranschlag
Entscheidend ist, ob ein Pauschal- bzw. Festpreis vereinbart wurde (wie von Ihnen geschildert) oder nur ein unverbindlicher Kostenvoranschlag.
Pauschal-/Festpreis: Das Unternehmer-Risiko für Zeit- und Materialaufwand liegt grundsätzlich beim Werkunternehmer. Eine einseitige Überschreitung ist nicht zulässig. Mehrvergütung kommt nur in Betracht, wenn zusätzliche Leistungen auf ausdrücklichen Wunsch des Bestellers beauftragt wurden oder wenn unvorhersehbare, erhebliche Erschwernisse auftreten und der Unternehmer rechtzeitig hierauf hinweist und eine Zustimmung zur Mehrvergütung einholt.
Kostenvoranschlag (unverbindlich): Eine gewisse Überschreitung kann möglich sein, setzt aber ebenfalls rechtzeitige Information und Billigung voraus.
Nach Ihrer Darstellung lag ein Pauschalpreis von 1.400 € vor. Eine Erhöhung auf das 2,5-Fache ohne vorherige Abstimmung ist damit grundsätzlich nicht gedeckt.
c) Darlegungs- und Beweislast
Verlangt der Unternehmer mehr als den Pauschalpreis, muss er konkret darlegen und belegen,
- welche zusätzlichen oder abweichenden Arbeiten durchgeführt wurden,
- warum diese nicht vom vereinbarten Leistungsumfang erfasst waren,
- wie und wann Sie über Mehrkosten informiert und um Zustimmung gebeten wurden,
- weshalb etwaige Erschwernisse unvorhersehbar waren.
Ohne solche Nachweise bleibt es beim vereinbarten Pauschalpreis.
d) Späte Rechnungsstellung
Die späte Rechnungslegung (etwa 12 Monate nach Ausführung) macht die Forderung nicht automatisch unbegründet. Sie ist jedoch ungewöhnlich und kann die Glaubhaftigkeit einer behaupteten Mehrvergütung schwächen. Verzugszinsen fallen für Sie jedenfalls nicht an, solange Sie den unstreitigen Teil begleichen und den Rest begründet bestreiten.
Beweisrisiko: Steht Aussage gegen Aussage, kann es auf Indizien (Zeitpunkt der Rechnung, interne Auftragszettel, Zeugen) ankommen.
e) Abnahme/Widerruf/Mängel
Die (auch stillschweigende) Abnahme betrifft primär Fälligkeit und Gewährleistung, nicht die Zulässigkeit einer Preisüberschreitung. Ein besonderes Widerrufsrecht besteht hier regelmäßig nicht (individuelle Handwerksleistung). Mängelrechte sind ein eigenes Thema; sie ändern am Grundsatz der Preisbindung bei Festpreis nichts.
3) Ergebnis
Auf Basis des geschilderten Sachverhalts spricht deutlich mehr dafür, dass nur der Pauschalpreis von 1.400 € geschuldet ist.
Der darüber hinausgehende Betrag von 2.030,17 € ist nur dann zu zahlen, wenn der Unternehmer nachvollziehbar belegt, dass zusätzliche, nicht vom Pauschalpreis umfasste Leistungen auf Ihre Veranlassung oder nach rechtzeitiger Abstimmung mit Mehrpreis durchgeführt wurden oder dass unvorhersehbare Erschwernisse eingetreten sind und Sie einer Preisänderung vor Ausführung zugestimmt haben. Liegt eine solche Dokumentation nicht vor, reicht die Zahlung von 1.400 € aus.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Diese Einschätzung beruht ausschließlich auf Ihren Angaben und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung nach Prüfung sämtlicher Unterlagen und Umstände vor Ort (insbesondere Leistungsbeschreibung, Fotos, Friedhofsordnung, AGB, interne Auftragsdokumente, Zeugenangaben). Ohne Einsicht in diese Unterlagen und ohne Kenntnis weiterer Details kann die Bewertung abweichen. Für verbindlichen Rat in Ihrem konkreten Fall empfehle ich die Prüfung der Rechnung und des Auftrags durch eine Rechtsanwältin/einen Rechtsanwalt vor Ort. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer
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