Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage .
Diese möchte ich sehr gerne wie folgt beantworten:
Wenn ich Sie richtig verstanden habe, handelt es sich um einen Wohnraummietvertrag.
In diesem Fall könnte Sie nicht einfach so kündigen. Gem. § 566 BGB
gilt nämlich der Grundsatz „Kauf bricht nicht Miete". Dieses bedeutet, dass bei einem Vermieterwechsel nicht gekündigt werden kann.
Genau wie der alte Vermieter kann auch ein neuer Vermieter nicht ordentlich kündigen.
Es käme lediglich ein Sonderkündigungsrecht (zum Beispiel Eigenbedarf) oder eine außerordentliche Kündigung in Betracht. Anhaltspunkte hierfür kann ich nach ihrer Schilderung aber nicht erkennen.
Es käme also grundsätzlich nur eine Anhebung der Miete in Betracht. Nach dem Gesetz darf bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete angehoben werden, innerhalb von 3 Jahren ist aber eine Anhebung maximal bis zu 20% der vorherigen Miete zulässig (sog. Kappungsgrenze), auch wenn das Niveau der ortsüblichen Vergleichsmiete nicht erreicht wird.
Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute!
Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können natürlich gerne über die Nachfrageoption mit mir Verbindung aufnehmen.
Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Freitagnachmittag!
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Danjel-Philippe Newerla
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Fachanwalt für Informationstechnologierecht, Fachanwalt für Gewerblicher Rechtsschutz, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht