Sehr geehrter Rechtsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne wie folgt beantworte:
Die UG ist gesetzlich im GmbHG geregelt. Nach § 35 Absatz 2 Satz 1 GmbHG
sind, wenn mehrere Geschäftsführer bestellt sind, alle Gesellschafter nur gemeinschaftlich zur Vertretung befugt, wenn im Gesellschaftsvertrag keine andere Regelung getroffen wurde.
Sind Sie selbst Gesellschafter der UG, sollten Sie daher in Ihrem Gesellschaftsvertrag nachsehen, ob Sie dort eine entsprechende Regelung zur Vertretungsbefugnis finden. Haben Sie dagegen mit der UG den Vertrag geschlossen, so können auch im Handelsregister nachsehen, wie die Vertretungsmacht geregelt ist.
Wenn der Gesellschafter nicht allein vertretungsberechtigt ist, so konnte er die Gesellschaft nicht wirksam nach Außen vertreten. Die Gesellschaft sowie die anderen Gesellschafter haften regelmäßig nicht für die eingegangene Verbindlichkeit.
Allerdings können nach § 179 BGB
Ansprüche gegenüber dem Gesellschafter, der ohne Vertretungsmacht gehandelt hat, erhoben werden. Gegenüber dem Vertragspartner haftet der Vertreter ohne Vertretungsmacht nach der Wahl des Vertragspartners auf Erfüllung oder auf Schadensersatz, wenn die anderen Geschäftsführer die Genehmigung des Vertrages verweigern. Ausgenommen ist der Fall, dass der Vertragspartner den Mangel der Vertretungsmacht kannte oder kennen musste.
Es gibt allerdings Ausnahmefälle in denen der Gesellschaft das Handeln des vollmachtlosen Vertreters zuzurechnen ist.
Zum einen findet eine Zurechnung bei einer Duldungsvollmacht statt. Eine Duldungsvollmacht ist gegeben, wenn der Vertretene wissentlich geschehen lässt, dass ein anderer für ihn wie ein Vertreter auftritt und der Vertragspartner dieses Dulden nach Treu und Glauben dahin versteht und verstehen darf, dass der als Vertreter Handelnde bevollmächtigt ist (Ellenberger in Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 69. Auflage 2010, § 172, Rdn. 8).
Die Anscheinsvollmacht ist dagegen einschlägig, wenn der Vertretene das Handeln des Vertreters nicht kennt, es aber bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen und verhindern können und der Vertragspartner annehmen durfte, der Vertretene dulde und billige das Verhalten des Vertreters (Ellenberger in Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 69. Auflage 2010, § 172, Rdn. 11).
Ob ein solcher Ausnahmefall bei Ihnen vorliegt, kann abschließend nur nach umfassender Aufklärung des Sachverhaltes ermittelt werden.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meinen Ausführungen weiterhelfen.
Bitte beachten Sie, dass es sich bei den vorstehenden Ausführungen um eine erste Einschätzung aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhalts handelt, die eine persönliche Beratung durch einen Rechtsanwalt nach umfassender Sachverhaltsaufklärung nicht ersetzen kann. Durch Auslassen oder Hinzufügen von Tatsachen Ihrerseits kann sich die rechtliche Bewertung ändern.
Bei Unklarheiten können Sie gerne von Ihrem Nachfragerecht Gebrauch machen.
Mit freundlichen Grüßen
Gina Haßelberg
(Rechtsanwältin)
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 03.03.2011 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Diese Antwort ist vom 03.03.2011 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen