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Grundstücksrecht Verzicht auf Nießbrauch nach erfolgter Pfändung

22. April 2015 15:50 |
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Hauskauf, Immobilien, Grundstücke


Beantwortet von

Rechtsanwalt Frank Phileas Lemmer

Ein Gläubiger hat aufgrund eines Pfändungs-und Überweisungsbeschlusses die Ansprüche des Schuldners aus einem Nießbrauch an landwirtschaftlichen Grundstücken gepfändet. Drittschuldnererklärung wurde dem Grundstückseigentümer zugestellt.
Die Pfändung war nicht im Grundbuch eingetragen.
Einige Jahre später hat der Nießbrauchberechtigte auf seinen Nießbrauch notariell verzichtet.
Der Nießbrauch wurde anschließend im Grundbuch gelöscht.

Welche Folgen hat der Verzicht auf den Nießbrauch?

Wenn die Forderung des Pfändungsgläubigers befriedigt wird hat dann der Nießbrauchberechtigte das Recht auf Wiedereintragung seines Nießbrauchrechtes mit der Begründung wegen der Pfändung hätte er auf den Nießbrauch nicht verzichten können.
War der notarielle Verzicht auf den Nießbrauch und die Löschung desselben im Grundbuch damit unwirksam.

Sehr geehrter Fragesteller,

ein Nießbrauch kann gepfändet werden, obwohl er nicht übertragbar ist. Die Pfändung wird
mit der Zustellung des Pfändungsbeschlusses an den Drittschuldner wirksam. Eine Eintragung
in das Grundbuch ist nicht erforderlich.

Durch den formgültigen Nießbrauchsverzicht ist das Nießbrauchsrecht erloschen, so dass der Grundstückseigentümer wieder in vollem Umfang über das Grundstück verfügen kann.

Ein Recht auf Wiedereintragung, egal aus welchem Grund, besteht nicht. Das Nießbrauchsrecht müsste vielmehr neu eingeräumt und bestellt werden.

Der Verzicht auf das Nießbrauchsrecht war - trotz der Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die, wie gesagt, auch nicht in das Grundbuch eingetragen werden mussten, - jederzeit möglich und auch nicht unwirksam, lediglich wegen möglicher Gläubigerbenachteiligung anfechtbar.

Da das Grundbuchamt von der Pfändung nichts wusste, durfte es auch die Löschung des Nießbrauchs im Rahmen der Grundbuchordnung wirksam vornehmen.


Ich hoffe, Ihre Fragen im Rahmen der von Ihnen gebuchten Erstberatung verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.

Bei Unklarheiten in der Beantwortung können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Dies gilt jedoch nicht für neue oder nun neu aufgetretene Fragen.

Mit freundlichen Grüßen

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