Sehr geehrter Fragesteller,
ein Nießbrauch kann gepfändet werden, obwohl er nicht übertragbar ist. Die Pfändung wird
mit der Zustellung des Pfändungsbeschlusses an den Drittschuldner wirksam. Eine Eintragung
in das Grundbuch ist nicht erforderlich.
Durch den formgültigen Nießbrauchsverzicht ist das Nießbrauchsrecht erloschen, so dass der Grundstückseigentümer wieder in vollem Umfang über das Grundstück verfügen kann.
Ein Recht auf Wiedereintragung, egal aus welchem Grund, besteht nicht. Das Nießbrauchsrecht müsste vielmehr neu eingeräumt und bestellt werden.
Der Verzicht auf das Nießbrauchsrecht war - trotz der Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die, wie gesagt, auch nicht in das Grundbuch eingetragen werden mussten, - jederzeit möglich und auch nicht unwirksam, lediglich wegen möglicher Gläubigerbenachteiligung anfechtbar.
Da das Grundbuchamt von der Pfändung nichts wusste, durfte es auch die Löschung des Nießbrauchs im Rahmen der Grundbuchordnung wirksam vornehmen.
Ich hoffe, Ihre Fragen im Rahmen der von Ihnen gebuchten Erstberatung verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Bei Unklarheiten in der Beantwortung können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Dies gilt jedoch nicht für neue oder nun neu aufgetretene Fragen.
Mit freundlichen Grüßen
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