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Grundstückskauf aus Erbbaurecht

15. April 2021 22:45 |
Preis: 40,00 € |

Hauskauf, Immobilien, Grundstücke


Beantwortet von

Rechtsanwältin Brigitte Draudt-Syroth

Guten Tag,

Ich habe 2015 ein EFH von 1952 geerbt. Das Grundstück, auf dem das Haus steht, ist mit einem Erbbaurecht belastet. Ich bin Vorkaufsberechtigt. Nun hatte ich mich entschlossen, das Grundstück vom Eigentümer, der Stadt, für 50.096,00€ abzukaufen.

Soweit so gut. Der Notar hat nun sein Honorar für das (2,0) Beurkundungsverfahren aber nicht am Wert des gekauften Grundstücks errechnet, sondern wie folgt:

Aufhebung Erbbaurechtsvertrag: 140.076,80€
Grundstückskaufvertrag: 50.096,00€
Löschung Vorkaufsrecht am Grundstück: 10.019,20€

Geschäftswert: 200.192,00€

Hinzu kam noch (0,5) Betreuungsgebühr, ebenfalls am Geschäftswert ermittelt.

Für mich ist unschlüssig wie die Werte ermittelt wurden. Das Haus wurde noch nie mit einem Wert von 140.076,80€ betitelt. In den Unterlagen von 2015 standen noch 125.000€ und so habe ich es auch angegeben. Und wieso wird der Wert aufgeführt als "Aufhebung Erbbaurechtsvertrag"? Das Erbbaurecht betrifft doch das Grundstück?

Desweiteren verstehe ich nicht die Notwendigkeit der Löschung des Vorkaufsrechts, wenn ich es doch in Anspruch genommen habe.
Viel dringender möchte ich aber wissen, wie dort ein Wert von über 10.000€ zustande kommt.

Ich wäre über Aufklärung sehr dankbar.

Mit freundlichen Grüßen

Eingrenzung vom Fragesteller
16. April 2021 | 06:57

Sehr geehrte Fragestellerin,

ich beantworte Ihre Frage gerne wie folgt:

Es ist rechtlich notwendig, dass das Erbbaurecht aufgehoben wird, weil nur so die dem deutschen Recht an sich fremde Trennung der Rechtsverhältnisse von Grundstück und aufstehendem Haus möglich ist. Das Erbbaurecht muss in rechtlicher Hinsicht beendet werden. Nicht ausschließlich richtig ist es insoweit, dass das Erbbaurecht das Grundstück betrifft. Es ist ein extra Recht.

Nach einer Entscheidung des niedersächsischen OLG, welche sich mit der Frage der Notarkosten in einem Ihrem vergleichbaren Fall beschäftigt hat, gilt folgendes:

„Für die Beurkundung der Aufhebung des Erbbaurechts ist vielmehr auf die allgemeine Regelung des § 19 Abs. 2 KostO zurückzugreifen, die über § 77 Abs. 1 KostO auch für das Erbbaurecht als grundstücksgleiches Recht gilt (je a.a.O.; ferner LG Bonn Rpfleger 2003, 48). Hiernach ist bei der Bewertung von Grundbesitz der letzte Einheitswert maßgebend, der zur Zeit der Fälligkeit der Gebühr bereits festgestellt ist, sofern sich nicht aus dem Inhalt des Geschäfts, den Angaben der Beteiligten, Grundstücksbelastungen, amtlich bekannten oder aus den Grundakten ersichtlichen Tatsachen oder Vergleichswerten oder aus sonstigen Anhaltspunkten ein höherer Wert ergibt.
http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&docid=KORE419652004&psml=bsndprod.psml&max=true

Das ist hier wohl der Wert, der hier zugrunde gelegt wurde, sehen Sie im Einheitswertbescheid nach.

Das Vorkaufsrecht muss gelöscht werden im Zuge dieses Vertrages, welcher die gesamten Rechtsverhältnisse am Grundstück betrifft. Es kann nicht isoliert weiter bestehen. Für die Löschung ist Paragraph 51 GnotKG maßgeblich, nach dem für die Löschung des Vorkaufsrechts 30% des Grundstückswertes angenommenen werden können.

Ich hoffe Ihnen weiter geholfen zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen

Draudt Rechtsanwältin

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