Sehr geehrte Fragestellerin,
ich beantworte Ihre Frage gerne wie folgt:
Es ist rechtlich notwendig, dass das Erbbaurecht aufgehoben wird, weil nur so die dem deutschen Recht an sich fremde Trennung der Rechtsverhältnisse von Grundstück und aufstehendem Haus möglich ist. Das Erbbaurecht muss in rechtlicher Hinsicht beendet werden. Nicht ausschließlich richtig ist es insoweit, dass das Erbbaurecht das Grundstück betrifft. Es ist ein extra Recht.
Nach einer Entscheidung des niedersächsischen OLG, welche sich mit der Frage der Notarkosten in einem Ihrem vergleichbaren Fall beschäftigt hat, gilt folgendes:
„Für die Beurkundung der Aufhebung des Erbbaurechts ist vielmehr auf die allgemeine Regelung des § 19 Abs. 2 KostO zurückzugreifen, die über § 77 Abs. 1 KostO auch für das Erbbaurecht als grundstücksgleiches Recht gilt (je a.a.O.; ferner LG Bonn Rpfleger 2003, 48). Hiernach ist bei der Bewertung von Grundbesitz der letzte Einheitswert maßgebend, der zur Zeit der Fälligkeit der Gebühr bereits festgestellt ist, sofern sich nicht aus dem Inhalt des Geschäfts, den Angaben der Beteiligten, Grundstücksbelastungen, amtlich bekannten oder aus den Grundakten ersichtlichen Tatsachen oder Vergleichswerten oder aus sonstigen Anhaltspunkten ein höherer Wert ergibt.
http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&docid=KORE419652004&psml=bsndprod.psml&max=true
Das ist hier wohl der Wert, der hier zugrunde gelegt wurde, sehen Sie im Einheitswertbescheid nach.
Das Vorkaufsrecht muss gelöscht werden im Zuge dieses Vertrages, welcher die gesamten Rechtsverhältnisse am Grundstück betrifft. Es kann nicht isoliert weiter bestehen. Für die Löschung ist Paragraph 51 GnotKG maßgeblich, nach dem für die Löschung des Vorkaufsrechts 30% des Grundstückswertes angenommenen werden können.
Ich hoffe Ihnen weiter geholfen zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen
Draudt Rechtsanwältin
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