Sehr geehrter Ratsuchender,
1.Allgemeines
Das aus dem Sondernutzungsrecht fließende alleinige Gebrauchsrecht an der die Wohnung umgebende Gartenfläche schließt die Befugnis ein, diese Fläche grundsätzlich nach Belieben und eigenem Gutdünken zu bepflanzen und entsprechend gärtnerisch zu gestalten (BayObLG, NJWE-MietR 1997, 253
f; OLG Hamburg, ZMR, 2003, 522f; OLG Köln, WuM 1996, 640f). Dem sind jedoch durch das Gesetz und die Rechte Dritter (vgl. § 13 I WEG
) Grenzen gesetzt. Gem. § 14 Nr. 1 WEG
darf von dem zur Sondernutzung zugewiesenen Teil des gemeinschaftlichen Eigentums nur in solcher Weise Gebrauch gemacht werden, dass dadurch keinem anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst. Ferner stellt die grundlegende Umgestaltung des Gartens nach Charakter, Erscheinungsbild und Funktion eine bauliche Veränderung dar, die grundsätzlich der allseitigen Zustimmungspflicht unterliegt und nur dann zustimmungsfrei möglich ist, wenn die übrigen Wohnungseigentümer nicht über das in § 14 WEG
bestimmte Maß hinaus in ihren Rechten beeinträchtigt werden (BayObLG, NZM 2004, 791
; OLG Hamm, WE 1997, 387 = <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=FGPrax%201997,%2098" target="_blank" class="djo_link" title="OLG Hamm, 24.03.1997 - 15 W 314/96: Beteiligung an den Kosten einer "baulichen Veränderung" ein...">FGPrax 1997, 98</a>; OLG Düsseldorf, WE 1994, 374).
2.Die in Ihrem Fall vorgenommenen Veränderungen dürften demnach zustimmungspflichtig sein, weil dadurch das Erscheinungsbild und der Charakter der Wohneinheit verändert wurde. Ich verwende den Konjunktiv, weil die letztendliche Entscheidung nur durch das Gericht gefällt werden kann.
3.Zustimmungspflichtige bauliche Veränderungen können nur einheitlich beschlossen werden. Der nächste Schritt wäre, die Maßnahmen als Tagesordnungspunkt bei der nächsten oder einer ausserordentlichen Eigentümerversammlung aufzuführen und darüber abzustimmen.
Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen bei Ihrem rechtlichen Problem weitergeholfen.
Für eine weitere Beratung stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüssen
Nina Heussen
Rechtsanwältin
Weiler Rechtsanwälte
Sonnenstr. 2
80331 München
Tel: (089) 20604130
kanzlei@weiler-rechtsanwaelte.de
Abschließend darf ich mir erlauben, noch auf Folgendes hinzuweisen:
Meine Auskunft bezieht sich nur auf die Informationen, die mir zur Verfügung stehen. Eine umfassende Sachverhaltsermittlung ist für eine verbindliche Einschätzung unerlässlich. Diese Leistung kann im Rahmen der Online-Beratung nicht erbracht werden.
Darüber hinaus können eine Reihe weiterer Tatsachen von Bedeutung sein, die zu einem anderen Ergebnis führen. Bestimmte Rechtsfragen wie z. B. die Frage der Verjährung oder von Rückgriffsansprüchen gegenüber Dritten etc., können mit dieser Auskunft nicht abschließend geklärt werden, da es hier auf die Details im Einzelfall ankommt. Ferner sind verbindliche Empfehlungen darüber, wie Sie Ihre Rechte durchsetzen können, nur im Rahmen einer Mandatserteilung möglich.
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