Sehr geehrter Fragesteller,
aufgrund Ihrer Schilderungen beantworte ich Ihre Frage in einer ersten rechtlichen Einschätzung wie folgt:
Bei der Grundsteuer gilt das sog. Stichtagsprinzip. D.h. die Grundsteuer wird nach den Verhältnissen zu Beginn des Kalenderjahres festgesetzt. Der Schuldner der Grundsteuer für jeweils ein Kalenderjahr ist sodann derjenige, dem die grundsteuerpflichtige wirtschaftliche Einheit zu Beginn des Kalenderjahres, d.h. am 01. Januar zuzurechnen ist. Das Stichtagsprinzip bedeutet somit, dass Änderungen während des Kalenderjahres sich erst für die Grundsteuer des nächsten Kalenderjahres auswirken können.
Bei einer rechtsgeschäftlichen Übertragung des Eigentums, wie bei einem Verkauf, ist somit der bisherige Eigentümer noch für das ganze Jahr des Übergangs steuerpflichtig.
Daher werden diesbezüglich überwiegend Regelungen im Rahmen des Kaufvertrages getroffen, ab welchem Zeitpunkt diese Verpflichtung ggf. übernommen wird. Grundsätzlich wird dazu das Datum des Eigentumserwerbs genommen.
Sie sollten daher den notariellen Vertrag auf eventuelle Regelungen durchsehen, die Sie verpflichten, abweichend von der gesetzlichen Regel, eine anteilige Erstattung vorzunehmen. Soweit Sie privatvertragliche keine derartige Verpflichtung übernommen haben, haben Sie erst ab dem 01.01.2008 die Grundsteuer zu zahlen.
Ich hoffe, Ihnen mit meinen Ausführungen eine erste rechtliche Orientierung geben zu haben. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass eine abschließende rechtliche Bewertung Ihres Problems die Kenntnis des vollständigen Sachverhaltes erfordert. Im Rahmen dieses Forums können sich die Ausführungen aber ausschließlich auf Ihre Schilderungen stützen, und somit nur eine erste anwaltliche Einschätzung darstellen.
Ich empfehle Ihnen daher, einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu beauftragen, sofern Sie eine abschließende Beurteilung erhalten möchten. Bitten beachten Sie, dass dabei weitere Kosten anfallen.
Gerne stehe auch ich Ihnen bei der weiteren Durchsetzung Ihrer Interessen zur Verfügung. Sollten Sie dies wünschen, können Sie sich jederzeit - gerne auch per eMail - mit mir in Verbindung setzen.
Ich verbleibe mit freundlichen Grüßen
Martin P. Freisler
- Rechtsanwalt -
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Antwort
vonRechtsanwalt Martin P. Freisler
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Rechtsanwalt Martin P. Freisler
Fachanwalt für Medizinrecht, Fachanwalt für Versicherungsrecht
Im Kaufvertrag steht folgender Passus:
Die wiederkehrenden Lasten, insbesondere wiederkehrende öffentliche Abgaben, sowie Umlagen und Kosten, welche die Wohnungseigentümer betreffen, gehen im Innenverhältnis zwischen den Vertagsbeteiligten mit dem Besitzübergang auf die Käufer über. Nachzahlungen für Abrechnungszeiträume bis zu diesem Zeitpunkt tragen die Verkäufer, unabhängig vom Zeitpunkt der Beschlussfassung oder Anforderung, Erstattungen stehen insoweit den Verkäufer zu.
--> Ist dies der Punkt, d.h. ich muss zahlen oder nicht?
Danke
Dies ist die privatvertragliche Vereinbarung aufgrund derer Sie zu zahlen haben.
Mit freundlichen Grüßen
Martin P. Freisler
Rechtsanwalt