habe eine Frage zu einer Beanstandung unseres Mieters zur Nebenkostenabrechung bezüglich der Aufteilung der Grundsteuer.
Der Mieter bewohnt eine Einliegerwohnung in unserem Haus.
Per Einheitsmietvertrag wurde vereinbart, das u.a. auch die Grundsteuern als Betriebskosten anteilig durch den Mieter zu tragen seien.
Der Mieter rügt die einfache Aufteilung der Grundsteuer nach den jeweiligen Wohnflächen von Mieter / Vermieter.
Unser Mieter begründet es damit, das sich auf dem Grundstück neben dem Wohnhaus auch noch ein Nebengebäude mit zwei Garagen sowie etwa 500m² Land befinden, die nicht vom Mieter sondern ausschließlich von uns als Vermieter genutzt werden.
Da die Grundsteuer für das gesamte Grundstück berechnet wurde, möchte unser Mieter eine Reduzierung seines Anteils durchsetzen.
Uns liegt ein Einheitswertbescheid mit einem Betrag für das gesamte Grundstück nebst Gebäuden vor.
Es stellt sich die Frage, ob die Forderung unseres Mieters berechtigt ist und wie dann die nicht vom Mieter genutzte Teilfläche/Nebengebäude aus der Grundsteuer herausgerechnet werden kann.
der folgende Rechtsrat beruht auf den von Ihnen geschilderten Sachverhalt. Es sei darauf hingewiesen, dass das Fehlen auch noch so "kleiner" Informationen zu einer komplett anderen Rechtslösung führen kann.
Gemäß Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Die Umlegung der Grundsteuer durch den Vermieter auf den Mieter wurde bei entsprechender Vereinbarung zwischen den Parteien von der Rechtsprechung als zulässig erachtet.
Da Sie eine Vereinbarung mit dem Mieter geschlossen haben, die die anteilige Umlegung der Grundsteuer regelt, dürfte die Rüge Ihres Mieters unberechtigt sein. Dem steht auch grundsätzlich nicht entgegen, dass andere große Flächen nicht vom Mieter genutzt werden. Dem wird nämlich insoweit genügend Rechnung getragen, dass der Mieter die Grundsteuer nur anteilig zu zahlen hat.
Etwas anders stellt es sich bei gemischt genutzten Gebäuden dar, d.h. bei Gebäuden die sowohl zu Wohn- als auch als Gewerbezwecken genutzt werden. Hier hat das LG Frankfurt (Aktenzeichen: 2 / 11 S 55/97
) entschieden, dass Wohnraummieter grundsätzlich nicht mit Kosten belastet werden dürfen, die durch die gewerbliche Nutzung in dem Haus entstehen.