Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Gem. § 82 Abs. 1 S. 1 Nr. 8 XII sind Aufwandsentschädigungen oder Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten, soweit sie den Betrag in Höhe von 3.000 € kalenderjährlich nicht überschreiten nicht als Einkommen zu berücksichtigen.
Der Freibetrag gem. § 82 Abs. 1 S. 1 Nr. 8 SGB XII gilt jedoch nur für Einnahmen, die nach den §§ 3 Nr. 12, 26, 26a EStG steuerfrei sind, also auch solche Einnahmen aus einer ehrenamtlichen Beschäftigung.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
El-Zaatari
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Mohamed El-Zaatari
Westerstr. 24
28857 Syke
Tel: 04242/5740585
Web: https://www.smart-advo.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Mohamed El-Zaatari
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt El-Zaatari,
vielen Dank für Ihre schnelle und ausführliche Antwort.
Bei einem Freibetrag von 3000 Euro jährlich könnte ich bis zu 250 Euro monatlich als Aufwandsentschädigung bekommen; die Grundsicherung bleibt dabei unangetastet.
Habe ich das richtig verstanden?
Vielen Dank für Ihre Antwort
Sehr geehrter Fragesteller,
das haben Sie richtig verstanden. Das Einkommen darf nicht angerechnet werden.
Mit freundlichen Grüßen
El-Zaatari
Rechtsanwalt