Sehr geehrter Ratsuchender,
im Wartesemester sind Sie und die Kindesmutter nach meinem Dafürhalten nicht unterhaltspflichtig. Diese Zeit muss das Kind mit Aufnahme einer Erwerbstätigkeit überbrücken. Es wird aber auch die Auffassung vertreten, dass im Rahmen der gesamten Ausbildung das Wartesemester noch eine Unterhaltspflicht begründet.
Das Kind kann aber Grundsicherung, jetzt Bürgergeld, beantragen. Das Kind wird aber Vorschläge zur Aufnahme einer Tätigkeit nachkommen müssen.
Die von Ihnen angesprochene 100.000,00 € Regelung gilt im Verhältnis zu dem Kind nicht. Sie ist im Falle von Leistungen nach dem SGB XII anwendbar, nicht aber, wenn das Kind Bürgergeld erhält.
Von den obersten Gerichten wird die Auffassung vertreten, dass die Unterhaltspflicht auch für den Masterstudiengang besteht, wenn ein Zusammenhang zum Bachelor Studium besteht.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
24. Januar 2025
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20:37
Antwort
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