die Auszahlungsvoraussetzung für einen neuen Kredit ist die Löschung einer alten Grundschuld (Haus). Das Haus gehört laut Grundbuch jeweils zur Hälfte der Ehefrau und dem Ehepartner.
Die Frage hierzu ist, müssen beide Eheleute beim Notar persönlich anwesend sein? ...oder kann sich eine Person durch Vollmacht vertreten lassen. Falls dies möglich ist, wie hat die Vollmacht auszusehen.
Hintergrund; aufgrund eines medizinischen Notfalls kann nur eine Partei vor Ort anwesend sein.
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die Löschungsbewilligung muss von allen im Grundbuch eingetragenen Berechtigten der Grundschuld abgegeben werden. Den Antrag auf Löschung stellen i.d.R. anschließend die im Grundbuch eingetragenen Eigentümer, denen die Löschungsbewilligung zur Verfügung gestellt wurde. Bei einer Eigentümergrundschuld können Eigentümer und Grundschuldberechtigter in einer Person zusammen fallen.
Jeder Berechtigte muss seine Erklärung in notarieller Form abgeben (öffentliche Beglaubigung), damit sie vom Grundbuchamt akzeptiert wird.
Zwar kann sich der eine Berechtigte durch den anderen vertreten lassen. Allerdings muss auch die entsprechende Vollmacht der notariellen Form genügen, so dass es sinnvoll ist, wenn jeder Berechtigte einen Notar aufsucht und dort dann gleich seine Löschungsbewilligung selbst beglaubigen lässt.
Im Notfall kann ein Notar einen Berechtigten auch im Pflegeheim oder im Krankenhaus aufsuchen! Es ist jedenfalls nicht erforderlich, dass beide Berechtigte gleichzeitig beim Notar erscheinen oder auch nur beim selben Notar beglaubigen lassen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben, und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Gero Geißlreiter Fachanwalt für Verwaltungsrecht