Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:
Der Grunderwerbsteuer unterliegt nach § 1 Absatz 1 Ziffer 3 GrEStG folgender Rechtsvorgang, soweit er sich auf inländische Grundstücke bezieht:
3.
der Übergang des Eigentums, wenn kein den Anspruch auf Übereignung begründendes Rechtsgeschäft vorausgegangen ist und es auch keiner Auflassung bedarf.
Ausgenommen sind
a)
der Übergang des Eigentums durch die Abfindung in Land und die unentgeltliche Zuteilung von Land für gemeinschaftliche Anlagen im Flurbereinigungsverfahren sowie durch die entsprechenden Rechtsvorgänge im beschleunigten Zusammenlegungsverfahren und im Landtauschverfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz in seiner jeweils geltenden Fassung,
b)
der Übergang des Eigentum im Umlegungsverfahren nach dem Baugesetzbuch in seiner jeweils geltenden Fassung, wenn der neue Eigentümer in diesem Verfahren als Eigentümer eines im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücks Beteiligter ist,
c)
der Übergang des Eigentums im Zwangsversteigerungsverfahren.
Ein Ausnahmetatbestand ist in Ihrem Fall nicht ersichtlich.
Steuerbar sind nach der genannten Vorschrift also Erwerbsvorgänge, bei denen das Eigentum an einem Grundstück ohne vorheriges schuldrechtliches Geschäft übergeht und für die es auch keiner Auflassung bedarf.
Hierzu zählt bspw. auch der Übergang eines Grundstücks, der auf einer Umwandlung (hier einer Verschmelzung) nach dem Umwandlungsgesetz beruht.
Steuerschuldner sind nach § 13 Ziffer 2 GrEStG beim Erwerb kraft Gesetzes der bisherige Eigentümer und der Erwerber.
Eine Klage gegen die Wirksamkeit eines Verschmelzungsbeschlusses muss nach § 14 Absatz 1 UmwG
binnen eines Monats nach der Beschlussfassung erhoben werden.
Diese Frist ist nach Ihrem Sachvortrag bereits abgelaufen.
Vorbehaltlich einer eingehenden Prüfung sehe ich für Sie leider keine großen Erfolgsaussichten.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse.
Mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt und zertifizierter Testamentsvollstrecker -
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Diese Antwort ist vom 12.06.2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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12.06.2013
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14:54
Antwort
vonRechtsanwalt Karlheinz Roth
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