Sehr geehrter Fragesteller,
aufgrund der übermittelten Information beantworte ich Ihre Fragen wie folgt.
Da die Enkeltochter nicht vom Erblasser erwirbt, sondern von der Erbengemeinschaft ist das Verhältnis zur Erblasserin nicht relevant.
Die Grunderwerbsteuerbefreiung ist in § 3 Nr. 6 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) geregelt. Danach ist der Erwerb eines Grundstücks durch Personen, die mit dem Veräußerer in gerader Linie verwandt sind, von der Grunderwerbsteuer befreit.
In Ihrem Fall wäre der Erwerb des Grundstücks durch die Enkeltochter von ihrem Vater (A) und ihrem Großvater (Ehemann der Erblasserin) grunderwerbsteuerfrei, da sie mit beiden in gerader Linie verwandt ist.
Für die Anteile der anderen Kinder (B, C, D) würde jedoch Grunderwerbsteuer anfallen, da diese mit der Enkeltochter nur in der Seitenlinie verwandt sind.
Eine Befreiung von der Gewerbesteuer ist in diesem Fall nicht relevant, da es sich um eine private Vermögensverwaltung handelt und nicht um einen gewerblichen Grundstückshandel.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Einblick verschaffen und, dass ich Ihre Frage beantwortet habe, bei eventuellen Nachfragen können Sie gerne die kostenlose Nachfrageoption benutzen.
Berücksichtigen Sie bitte, dass auch kleine Sachverhaltsänderungen zu einer gänzlich anderen rechtlichen Bewertung führen können.
Mit freundlichen Grüßen
Sebastian Braun
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Sebastian Braun
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Vielen Dank für Ihre Antwort.
Es spielt also keine Rolle für die Grunderwerbsteuerbefreiung gem. 3 Nr.6 GrEStG, dass der Opa und der Vater über eine Erbengemeinschaft die Immobilie an die Tochter/Enkeltochter veräußern?
Sehr geehrter Fragesteller,
Richtig, für die Anwendung des § 3 Nr. 6 GrEStG ist entscheidend, dass die Enkeltochter das Grundstück von Personen erwirbt, mit denen sie in gerader Linie verwandt ist. Dies sind in Ihrem Fall der Vater und der Großvater.
Dass die Immobilie über eine Erbengemeinschaft veräußert wird, ändert daran nichts. Die Grunderwerbsteuerbefreiung gilt jedoch nur für den Anteil des Grundstücks, den die Enkeltochter von ihrem Vater und ihrem Großvater erwirbt.
Für den Anteil, den sie von den anderen Mitgliedern der Erbengemeinschaft (ihren Onkeln und Tanten) erwirbt, fällt Grunderwerbsteuer an, da diese mit ihr nur in der Seitenlinie verwandt sind.
Mit freundlichen Grüßen
Sebastian Braun
Rechtsanwalt