Sehr geehrter Fragesteller,
ich beantworte gerne Ihre Frage im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes.
Die Erstattung der Grunderwerbsteuer richtet sich danach, ob die Voraussetzungen nach § 16 GrErwStG vorliegen.
Zivilrechtlich ist der Vertrag nicht mit dem vom Notar beurkundeten Kaufpreis zustande gekommen. Insoweit handelt es sich um ein nichtiges Scheingeschäft, da die tatsächlich gewollten Erklärungen nach Ihren Angaben nicht mit den Angaben im notariellen Vertrag übereinstimmen und nur zum Schein abgegeben wurden.
Es muss zivilrechtlich die Situation hergestellt sein, dass keiner der Parteien aus dem notariellen Vertrag Rechte herleiten kann. Mangels Kenntnis der genauen Umstände kann ich hier auch keine spezifische Empfehlung geben, ob noch eine weitere Urkunde erforderlich ist oder nicht . Hier sollten Sie den Notar fragen, ob er dies für erforderlich hält.
Die Vorschrift des § 16 GrErwStG ist zwar auf die Rückabwicklung eines ursprünglich korrekten Vertrages zugeschnitten, Sie müssen aber auch in Ihrem Fall im Rahmen des Antrags den wahren Sachverhalt offenlegen, um eine Aufhebung der Steuerfestsetzung und Rückzahlung zu erreichen.
Dieser Antrag ist dann auch als Selbstanzeige zu sehen, Sie müssen hierbei den Begriff "Selbstanzeige" nicht nennen.
Ob das Verhalten steuerstrafrechtlich von Bedeutung ist, kann ich hier nicht erkennen. Das wäre dann der Fall, wenn ein höherer Kaufpreis geflossen ist als im Vertrag festgelegt.Durch die Rückabwickung, die Sie in tatsächlicher Weise darlegen müssen, entfällt mangels Steuerpflicht
Hier noch einmal die wesentliche Aussage des GrEStG:
Wird ein Grundstückskaufvertrag innerhalb von zwei Jahren aufgehoben, ist auf Antrag die Steuerfestsetzung aufzuheben und die Steuer zurück zu erstatten (§ 16 GrEStG).
Voraussetzungen für die Aufhebung einer Steuerfestsetzung sind immer die Wiederherstellung des ursprünglichen Rechtszustandes, sowie die tatsächliche Rückgängigmachung des Erwerbs.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten ÜBerblick verschaffen und stehe für eine Nachfrage oder weitergehende Beratung gerne zur Verfügung,
mit freundlichen Grüßen
Marlies Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin
Hallo und vielen Dank.
Können Sie diesen Satz noch zu ende bringen in Ihrer Antwort:Ob das Verhalten steuerstrafrechtlich von Bedeutung ist, kann ich hier nicht erkennen. Das wäre dann der Fall, wenn ein höherer Kaufpreis geflossen ist als im Vertrag festgelegt.Durch die Rückabwickung, die Sie in tatsächlicher Weise darlegen müssen, entfällt mangels Steuerpflicht....
Wir wollen nun einen "normalen" Aufhebungsvertrag dazu beurkunden, vor der evtl. Anzeige durch die EX. Wie gesagt der Eigentümerwechsel hat noch nicht statt gefunden, nur die Auflassung.
Was könnte eine normale Begründung dazu sein, auch für die Rückerstattung des Grunderwerbssteuer bei einem normalen korrekten Vertrag? Würde Irgendein Mangel genügen?
Danke und Grüße von S
Sehr geehrter Fragesteller,
ich beantworte gerne Ihre Nachfrage. Der Satz endet " entfällt mangels Steuerpflicht die Zahlung von Grundewerbsteuer".
Das Grunderwerbsteuergesetz verlangt keine Begründung für das Rückgängigmachen. Im notariellen Vertrag für die Aufhebung müssen Sie keinen Grund angeben.
Ich habe hier zunächst geschrieben, dass Sie den Sachverhalt darlegen müssen, um eine steuerstrafrechtlich Ahndung zu vermeiden. Sie haben hier nicht konkret ausgeführt, weshalb die strafrechtliche Sanktion erfolgen könnte. Ich bin davon ausgegangen, dass lediglich der zu niedrig angegebene Steuerbetrag im Raum steht.
Wenn hier allerdings sowieso eine notarielle Urkunde erstellt wird, reicht es für die Aufhebung der Steuerfestsetzung aus, diese Urkunde dem Finanzamt mit dem Antrag vorzulegen.
Vielleicht rufen Sie mich kurz an, damit auch diese Unklarheit beseitigt werden kann, welche weitere Ausführungen hier erforderlich sind oder nicht.
Mit freundlichen Grüßen
Marlies Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin