Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Grunderwerbssteuer oder Schenkungssteuer? Was ist günstiger?

27. August 2013 17:55 |
Preis: 100€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Steuerrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Patrick Hermes

Hallo,
Ich habe mit einem notariellen Vertrag im Okt. 2005 meinem Lebensgefährten mein Grundstück einschließlich Gebäude verkauft. Der gesamte Kaufpreis beträgt 193.340,00 €. Davon beträgt der zu zahlende Barkaufpreisanteil 74.500,00 €. Der Barkaufpreisanteil wird gestundet bis zum Tod des Käufers, er wird also vom Erben bezahlt. Der gesamte Kaufpreis wurde nie ausgezahlt.
Desweiteren haben wir einen Erbvertrag mit Rücktrittsmöglichkeit geschlossen. Wir haben uns gegenseitig zu Erben eingesetzt.
Im Grundbuch ist ein lebenslanges Nießbrauchsrecht für mich eingetragen.
Wir möchten die Immobilie jetzt vorausschauend wegen ev. Pflegebedürftigkeit meines Lebensgefährten in ein paar Jahren (die Rente wird wahrscheinlich nicht ausreichen, um die Kosten zu decken und das Sozialamt wird einen Teil übernehmen) an mich zurückübertragen.
Ich hätte gerne gewußt, ob ich bei der Rückübertragung Grunderwerbssteuern zahlen muß und wenn ja, wieviel. Wird der Kaufpreis von 193.340,00 € zugrunde gelegt oder wird von dieser Summe der Barkaufpreisanteil abgezogen. Und welche "Nebenkosten" (RA und Notar, Gerichtskosten, Grundbuchamt usw.) kämen noch hinzu?
Gibt es eine Möglichkeit die Rückübertragung nicht als Schenkung einzuordnen, da diese ja 10 Jahre lang zurückgefordert werden kann.

Sollte ich bis zum Tod meines Lebensgefährten (gesichert durch das Nießbrauchsrecht) im Haus wohnen bleiben, dann müßte ich wohl Erbschaftssteuer zahlen, die dann wohl wesentlich höher ausfallen würde, als die Grunderwerbssteuer. Auch hier wüßte ich gerne, welche finanzielle Belastung auf mich zukommt. Da wir nicht verheiratet sind, müßte ich ja 30% Erbschaftssteuern zahlen, aber von welchem Betrag?

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:
Für die Rückübertragung fällt ebenfalls Grunderwerbssteuer an. Der Steuersatz für die Grunderwerbsteuer für Rechtsvorgänge beträgt je nach Bundesland x % der Gegenleistung (u.a. Kaufpreis, Übernahme von Belastungen, Gewährung von Wohn-/ Nutzungsrechten), also hier der vereinbarte Kaufpreis, gleichgültig oder nicht, in Höhe von 193.340€. Je nachdem in welchem Bundesland variiert der Steuersatz. Ist die Immobilie in Berlin belegen, fällt z.b. in Berlin derzeit 5 % Grunderwerbssteuer an.

Auf dieser Grundlage werden auch die Nebenkosten wie Notar und Grundbuchamt festgesetzt.

Eine Schenkung oder gemischte Schenkung liegt immer dann vor, wenn die Gegenleistung nicht dem Wert der Immobilie bzw. des Grundstücks entspricht. Falls Sie also Belastungen übernehmen oder einen gestundeten Kaufpreis bezahlen, der zb durch ein etwaiges zinsloses Darlehen abgesichert ist, könnten Sie durchaus den Anfall von Schenkungssteuer. Hier sollte aber unbedingt nochmals eine Beratung vor Ort in Anspruch genommen werden, der den Überlassungsvertrag dahingehend prüft.




Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
Patrick Hermes, Rechtsanwalt

Rückfrage vom Fragesteller 27. August 2013 | 19:54

Hallo,
ich habe noch eine Nachfrage: die Immobilie ist abbezahlt und durch keine Hypotheken o. ä. belastet. Ich verstehe Ihre Ausführungen im 2. Satz im letzten Absatz nicht: falls Sie also Belastungen .... könnten Sie durchaus den Anfall von Schenkungssteuer. ? Da keine Belastungen zu übernehmen sind, müßte ich wohl als Schenkungssteuer 30% vom Kaufpreis zahlen?
Vielen Dank für Ihre Antwort.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 28. August 2013 | 13:05

Schreibe Ihnen per persönlicher E-Mail.

FRAGESTELLER 5. Oktober 2025 /5,0
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 119006 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die ausführlichen Informationen. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Antwort war schnell und gut nachvollziehbar. Vielen Dank. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Vielen Dank, einer der Besten hier, wenn nicht sogar der Beste! Immer wieder gerne! ...
FRAGESTELLER