Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Um es zu rekapitulieren: Das herrschende Grundstück 777/1 wurde mit dem dienenden Grundstück 777/2 vereinigt (jedebfalls der Teik, auf dem das Wege- und Leiotungsrecht der Grunddienstbarkeit ausgeübt werden konnte). Das Flurstück 777/2 wurde in 777/5 umbenannt und besteht aus den nunmehr zu einem Grundstück zusammengelegten ehemaligen Grundstücken 777/1 und 777/2 (teilweise). Die Grunddienstbarkeit wurde im Grundbuch unter der Nr. 777/5 neu eingetragen. Im Übrigen erhielt das ehemalige restliche Flurstück 777/1 die Flurstücksnummer 777/4.
Entscheidend für das Fortbestehen der Grunddienstbarkeit sind nicht die neu benannten Flurstücksnummern, sondern die ursprünglichen Flächen, die das herrschende und das dienende Grundstück bildeten, soweit sie von der Grunddienstbarkeitbetroffen waren.
Werden herrschendes und dienendes Grundstück zu einem Grundstück vereinigt, dann erlischt die Grunddienstbarkeit von selbst (Palandt-Hemke, 77. Aufl., § 1018 BGB Randnummer 35, Kammergericht Berlin, RPfleger 2013, S. 81). Eine Grunddienstbarkeit ist immer nur an einem anderen, fremden Grundstück möglich. Werden berechtigtes und belastetes Grundstück vereinigt, tritt der Fall der sog. Konfusion ein, der zum Erlöschen der Grunddienstbarkeit führt. (Eine Grunddienstbarkeit ist dann auch nicht mehr erforderlich, denn nach der Zusammenlegung gehört das Grundstück demselben Eigentümer bzw. Miteigentümer-Gemeinschaft. Der Eigentümer des vereinigten Grundstücks kann im Rahmen seines Herrschaftsrechts aus dem Eigentum nach § 903 BGB auf dem ehemals dienenden Teil des Grundstücks Wege- und Leitungsrechte ausüben, ohne dass es hierfür noch einer Grunddienstbarkeit bedürfte.)
Durch das Erlöschen der Grunddienstbarkeit ist das Grundbuch materiell unrichtig geworden, soweit dort noch die Grunddienstbarkeit für das Grundstück 777/5 eingetragen ist.
In diesem Fall kann der Eigentümer des zusammengelegten Grundstücks die Berichtigung des Grundbuchs, d.h. die Löschung der materiell-rechtlich erloschenen Grunddienstbarkeit aus dem Grundbuch beim Grundbuchamt beantragen (§§ 13, 22 Grundbuch-Ordnung).
Der Besitzer des Grundstücks 777/5 darf ohne Zustimmung des Eigentümers von 777/4 über dessen Grundstück keinen Zugang zu seinem Grundstück legen, es sei denn, die Voraussetzungen des gesetzlichen Notwegerechts (§ 917 BGB) liegen vor
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
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