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Grunddienstbarkeit Garage

15. Februar 2015 19:30 |
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Hauskauf, Immobilien, Grundstücke


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren,

meine Frau und ich haben ein Haus erworben. Auf dem Nachbargrundstück steht eine doppel Garage. Für die linke Garage besteht eine Grunddienstbarkeit, die auch auf dem Nachbargrundstück im Grundbuch vermerkt ist. Die Nachbarn haben das Haus samt Grundlast vor 6Jahren erworben.
Die Grunddienstbarkeit ist notariell von 1979 und die Zufahrt erfolgt fort an vom Nachbargrundstück.

Nun kamen unsere neuen Nachbarn auf uns zu und meinten das es kein Wegerecht eingetragen ist und sie die Fläche nutzen wollen. Wir sollten doch die Zufahrt neu über unser Grundstück erstellen zur Garage.

Der notarielle Schriftlaut lautet:
"Ich, der Erschienene zu 2.(damaliger Eigentümer des Nachbargrund) verpflichte mich zu Gunsten des jeweiligen Eigentümers des dem Erschienenen zu 1.(damaliger Eigentümer unseres Grundstück) gehörigen Erbbaurechtes eine Grunddienstbarkeit des Inhaltes eintragen zu lassen, dass der jeweilige Eigentümer des vorbezeichneten Erbbaurechtes die auf der Parzelle Gemarkung ... Flur... Nr... befindlichen Garage, eingetragen im Erbbaugrundbuch von ... Blatt... , unentgeltlich benutzen darf. Die Garage liegt an der nordöstlichen Grundstücksgrenze der Parzelle Flur ... Nr... .

Die Erschienenen nehmen diese Erklärung gegenseitig an."


Meiner Meinung nach, beinhaltet die Nutzung der Garage (Ur zweck, das parken von Autos) auch dessen Zufahrt.

Vielen Dank für Ihr Bemühen.

15. Februar 2015 | 20:02

Antwort

von


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Damm 2
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Sehr geehrter Ratsuchender,


ich halte Ihre Auffassung für zutreffend, da eben nicht zur (nur) die Garage, sondern die Nutzung in der Grunddienstbarkeit ausdrücklich aufgeführt worden ist.

Alles andere wäre unvernünftig und dem Zweck der Eintragung zuwieder laufen.


Aber es gibt leider andere Rechtsprechung und insoweit verweise ich auf

http://ra-bohle.blog.de/2013/06/10/garage-zufahrt-baurecht-16109307/

wobei der BGH tatsächlich dieses Ergebnis bestätigt hat (BGH, Urt.v. 15.11.2013, Az.: V ZR 24/13 ).



Aufgrund dieser - wenig nachvollziehbaren - Entscheidung ist es also trotz des Wortlautes der Eintragung und trotz des gesunden Menschenverstandes nicht sicher, dass Sie im Streitfall die Zufahrt durchsetzen können - soweit es überhaupt noch möglich ist, sollte also eine Einigung mit dem Nachbaren getroffen werden.



Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg


ANTWORT VON

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