Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
ja das geht. Das ergibt sich nicht zuletzt aus § 1022 S. 1 BGB
, der lautet:
Zitat:Besteht die Grunddienstbarkeit in dem Recht, auf einer baulichen Anlage des belasteten Grundstücks eine bauliche Anlage zu halten, so hat, wenn nicht ein anderes bestimmt ist, der Eigentümer des belasteten Grundstücks seine Anlage zu unterhalten, soweit das Interesse des Berechtigten es erfordert.
Daraus folgt auch, dass Sie dann künftig - sofern nichts Abweichendes in der Bewilligungsurkunde geregelt wird - die Pflicht haben, die tragende Anlage, also Ihre Doppelgarage, zu unterhalten. Der Berechtigte muss die getragene Anlage, also die geplante Aufstockung, dann gem. § 1020 S. 2 BGB unterhalten.
Die Einzelheiten, insbesondere auch die Haftungsfragen, sollten vertraglich in der Bewilligungsurkunde festgelegt werden.
Ich hoffe, dass Ihnen diese Auskunft nützt. Sollte etwas unklar sein, so fragen Sie gerne nach, damit Sie auf jeden Fall rundum zufrieden mit dieser Auskunft sind. Gerne prüfe ich auch einen notariellen Entwurf der geplanten Dienstbarkeitsbestellung im Rahmen einer Direktanfrage über dieses Portal. Über eine positive Bewertung mit der vollen Punktzahl würde ich mich freuen.
Mit den besten Grüßen aus Münster in Westfalen
Dr. Andreas Neumann
Rechtsanwalt