Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Fragen,
1) „Muss der Eigentümer von A auf Verlangen dem Eigentümer von B (oder dessen Mietern) nur das Wegerecht, oder - obwohl nicht zivilrechtlich abgesichert - auch die Parkplatznutzung ermöglichen?",
2) „Gäbe es - wegen der großen Einschränkung für A - die Möglichkeit zur Löschung der Baulast hinsichtlich der Parkflächen?"
beantworte ich wie folgt:
1.
Der Eigentümer von A (A) muss dem Eigentümer von B (B) die Ausübung des im Grundbuch eingetragenen Wegerechts ermöglichen (§ 1018 BGB
). Der Umfang des Wegerechts ergibt sich aus dem Grundbuch.
Aus der im Baulastenverzeichnis eingetragenen Baulast bezüglich der Parkplätze kann der B gegen den A keine Rechte geltend machen (BGH NJW 1989, 1607
). B hat keinen Anspruch gegen A.
Eine Baulast (in Ihrem Fall eine sog. Stellplatzbaulast) nach der Bauordnung beinhaltet lediglich eine Verpflichtung des Eigentümers gegenüber der Baubehörde.
2.
Eine Baulast kann dann aus dem Baulastenverzeichnis gelöscht werden, „wenn ein öffentliches Interesse an der Baulast nicht mehr besteht" (§ 82 Abs. 3 S. 1 ThürBauO). Das ist nicht anzunehmen, wenn sich die Umstände im Vergleich zum Zeitpunkt der Eintragung nicht geändert haben.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
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