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Grunddienstbarkeit Durchfahrtsrecht

19. Februar 2023 10:57 |
Preis: 40,00 € |

Hauskauf, Immobilien, Grundstücke


Beantwortet von

Rechtsanwältin Brigitte Draudt-Syroth

Sehr geehrte Damen und Herren,
die Bewohner des hinter uns liegenden Grundstücks haben unsere Grundstücke jahrelang als Durchgang zur öffentlichen Straße benutzt. Als wir im Jahre 2012 begonnen haben unsere Grundstücke(Hofladen) gewerblich zu nutzen, haben wir den Durchgang untersagt, da es über einen Weg die Möglichkeit gibt zur öffentlichen Straße zu gelangen. Die Nachbarn erhoben Klage auf Durchgangsrecht. Da es keinen Eintrag im Grundbuch über eine Grunddienstbarkeit gab und ein Zugang über einen Weg zur öffentlichen Straße existiert, hat das Gericht auch in zweiter Instanz die Klage abgewiesen. Nunmehr wurde erneut Klage erhoben, da ein Eintrag im Urkataster aus dem Jahre 1830 aufgetaucht ist. Mittels einer einstweiligen Verfügung dürfen sie seit circa 1,5 Jahren (der Prozess wurde wegen Richterwechsels mehrfach verschoben) unsere Grundstücke überqueren. Die Ausübung unseres Gewerbes ist nur noch bedingt möglich, da wir laut richterlicher Verfügung unser Hoftor nicht mehr abschließen dürfen. Der zuständige Richter trug dem gegnerischen Anwalt auf, eine Transkription anfertigen zu lassen, da der Eintrag im Urkataster in Sütterlin verfasst war. Dieser Aufforderung ist der Anwalt binnen mehrerer Fristen nicht nachgekommen. Erst drei Tage vor Prozessbeginn (der Termin ist morgen) kam eine Transkription. Wer diese angefertigt hat, ist nicht ersichtlich.
Es geht daraus hervor, dass für unsere Grundstücke eine Grunddienstbarkeit eingetragen ist. Diese erlaubt den Eigentümern des hinterliegenden Grundstücks ein Durchfahrtsrecht über unsere Grundstücke. Ist ein Durchfahrtrecht gleichzusetzen mit einem Durchgangsrecht? Die Nachbarn sind Hartz4 Empfänger und besitzen kein Auto o.ä.. Ein Durchfahrtsrecht wurde nie in Anspruch genommen.
Vielen Dank für Ihre Antwort.

Sehr geehrter Fragesteller,

ich beantworte Ihre Frage gerne wie folgt:

Ein Durchfahrtsrecht ist mehr als ein Durchgangsrecht. Es ist nicht das gleiche, sondern eben das eine ein Recht zum durchgehen, das andere ein Recht zum durchfahren.

Es wird dann durch Auslegung zu ermitteln sein, ob in dem gewährten Durchfahrtsrecht immanent auch ein Durchgangsrecht enthalten gewesen sein soll und ist.
Das wird der Inhalt des Prozesses sein.

Heutzutage werden Geh-und Fahrrechte meist in einem vereinbart.

Es müsste schon ersichtlich sein, wer diese Transkriptionen gemacht hat.

Ich halte es durchaus für möglich, dass man der Ansicht sein kann, dass ein Durchfahrtsrecht automatisch als ein weniger ein Durchgangsrecht erlaubt.

Mit freundlichen Grüßen
Draudt -Syroth
Rechtsanwältin

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