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Gründung einer Zweigstelle für reinen Katalog- und Onlineverkauf von Waren.

| 1. November 2019 10:34 |
Preis: 80,00 € |

Gesellschaftsrecht


Beantwortet von

Mein Freund besitzt ein Gartencenter in Khartoum (Sudan). Er selbst ist im Besitz einen Geschäftsvisas über drei Monate. Er tätigt viele Geschäfte im EU- und Nicht-EU Raum. Nun möchte er mit meiner Hilfe eine Zweigstelle oder ähnliches hier in Deutschland einrichten, welche lediglich als eine Art Lager für die aus Indonesien importierten Waren dienen soll. Wir möchten lediglich über einen Online- Shop, auch ins weitere europäische Ausland versenden und verkaufen. Weiterhin soll es auch über die Versendung von Einkaufskatalogen möglich sein, dass Grosshändler oder Einzelhändler bei uns einkaufen können. Ein Ladengeschäft wird nicht eröffnet. Hauptgeschäft wird der Online- Handel sein.
Mein Freund besitzt bereits ein Konto bei einer deutschen Bank.

Fragen:

1. Welche Möglichkeiten gibt es für die Eröffnung einer solchen "Zweigstelle"?
2. Kann diese auch von einem Bundesbürger geleitet werden? Und wenn ja, was wäre dann zu beachten?
3. Welche Schritte müssen eingeleitet werden?
4. Welche steuerrechtlichen Dinge sind zu beachten?




Einsatz editiert am 01.11.2019 11:22:44

1. November 2019 | 12:36

Antwort

von


(880)
Gräfelfinger Str. 97a
81375 München
Tel: +4917664624234
Web: https://www.kanzlei-richter-muenchen.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Zunächst ist zu fragen, ob die Nutzung als reines Warenlager überhaupt eine Zweigstelle darstellt.
Eine Zweigniederlassung ist wie eine Betriebsstätte eine zusätzliche Niederlassung eines Unternehmens, nimmt aber selbständig am Geschäftsverkehr teil, und ist andererseits keine eigene juristische Person wie ein Tochterunternehmen. Ein wesentliches Merkmal einer Zweigniederlassung ist, dass sie nicht nur Hilfsgeschäfte, sondern typische Geschäfte des Unternehmens mit eigenem Dispositionsrahmen tätigt. Vorliegend sollen Händler direkt bei der Zweigstelle einkaufen können. Dies kann als Hauptgeschäft angesehen werden.

Für die Öffnung einer "Basis" in Deutschland stehen grundsätzlich drei Alternativen zur Verfügung:
- die Gründung eines Tochterunternehmens
- die Errichtung einer selbständigen Niederlassung (Zweigniederlassung)
- die Errichtung einer unselbständigen Niederlassung (Betriebsstätte)

Tochterunternehmen
Mit der Gründung eines Tochterunternehmens entsteht ein vom Mutterunternehmen rechtlich selbständiges Unternehmen. Wie bei jeder Unternehmensgründung sind die für die jeweilige Rechtsform geltenden gesetzlichen Bestimmungen maßgeblich. Selbst wenn es sich um einen ausländischen Gründer handelt, gelten ausschließlich deutsche Vorschriften für die Gründung, Gewerbeanmeldung und Handelsregistereintragung.

Selbständige Niederlassung (Zweigniederlassung)
Eine Zweigniederlassung ist keine eigene, von dem Unternehmen der Hauptniederlassung getrennte juristische Person. Sie ist rechtlich und organisatorisch Teil des Unternehmens der Hauptniederlassung und insoweit dem Recht der Hauptniederlassung unterworfen. Ist die Zweigniederlassung von einem ausländischen Unternehmen errichtet, so ist sie abhängig von dem auf die Muttergesellschaft anzuwendenden ausländischen Recht.

Nach §§ 13 ff. HGB (Handelgesetzbuch) ist eine Zweigniederlassung eine vom Hauptgeschäft räumlich getrennte Niederlassung, die als zusätzlicher, auf Dauer gedachter Mittelpunkt des Unternehmens geschaffen ist. Die typischen Merkmale einer Zweigniederlassung:
die Zweigniederlassung muss so organisiert sein, dass eine selbständige Teilnahme am Geschäftsverkehr möglich ist, sie muss also bei Wegfall der Hauptniederlassung fortbestehen können
sie erledigt Geschäfte, die typisch für das ganze Unternehmen sind
Die Zweigniederlassung muss eine gewisse Selbständigkeit aufweisen, in dem sie eine eigene Leitung mit eigener Dispositionsfreiheit, eine gesonderte Buchführung, eine eigene Bilanzierung und ein eigenes, von der Hauptniederlassung zugewiesenes Geschäftsvermögen hat
Da die Zweigniederlassung kein eigenständiges Unternehmen, sondern Bestandteil des Gesamtunternehmens ist, ist der Name der Zweigniederlassung in der Regel mit der Firma der Hauptniederlassung identisch. Zusätze (z. B. Zweigniederlassung Deutschland oder Heidelberg u. ä.) sind möglich. Der Leiter der Zweigniederlassung vertritt sie nach außen hin selbständig. Schuldnerin von Verbindlichkeiten ist jedoch immer die natürliche oder juristische Person der Hauptniederlassung.

[i]Unselbständige Niederlassung (Betriebsstätte)[/i]
Dasselbe Unternehmen kann mehrere Geschäftslokale (Niederlassungen, Filialen) haben. Eine solche Filiale, auch gewerberechtlich Betriebsstätte genannt, ist in jeder Beziehung von der Hauptstelle abhängig. Auch Rechnungen werden im Namen der Zentrale ausgestellt. Da hier ein einheitlicher Geschäftbetrieb an lediglich räumlich verschiedenen Stellen vorliegt, dürfen Filialen keine, von der Hauptniederlassung abweichende eigene Firma führen. Jede Betriebsstätte muss beim zuständigen Gewerbeamt angemeldet werden.

1. Gewerbeanmeldung
Alle gewerblichen Betätigungen einer Tochtergesellschaft, einer Zweigniederlassung oder einer Betriebsstätte müssen gewerberechtlich beim zuständigen Gewerbeamt angemeldet werden.

2. Handelsregistereintragung
2.1. Tochterunternehmen
Selbständige Tochterunternehmen müssen im Handelsregister beim örtlich zuständigen Amtsgericht angemeldet werden. Die Anmeldung muss in notariell beglaubigter Form erfolgen.
2.2. Zweigniederlassung
Für eine Zweigniederlassung ist neben der Gewerbeanmeldung ebenfalls eine Eintragung in das Handelsregister erforderlich. Die Eintragung muss in notariell beglaubigter Form zum Handelsregister angemeldet werden. Ob die Zweigniederlassung einer ausländischen Gesellschaft ins Handelsregister A oder B eingetragen wird, hängt davon ab, mit welcher Rechtsform die ausländische Gesellschaft vergleichbar ist.
2.3. Betriebsstätte
Betriebsstätten werden nicht im Handelsregister eingetragen. Es reicht die Gewerbeanmeldung.

Angaben auf Geschäftsbriefen
Zweigniederlassungen haben auf Geschäftsbriefen neben ihrer eigenen (ladungsfähigen) Anschrift das Register und die Registernummer der Hauptniederlassung sowie die weiteren für die jeweilige Rechtsform gesetzlich vorgeschriebenen Angaben aufzuführen.
Inländische Zweigniederlassungen ausländischer Unternehmen müssen bei dem vom Inland ausgehenden Schriftverkehr auf Geschäftsbriefen folgende Mindestangaben machen:
das Register, bei dem die Zweigniederlassung geführt wird;
die Registernummer;
die vollständige ausländische Firma mit Rechtsformzusatz;
das Register der ausländischen Gesellschaft;
die nach deutschem Recht für die jeweilige Rechtsform vorgeschriebenen Pflichtangaben (etwa für handwerksbetriebe) auf Geschäftsbriefen, es sei denn das ausländische Recht schreibt etwas anderes vor.

Steuerrechtliche Erfordernisse
Grundsätzlich begründet die Zweigniederlassung eine Steuerpflicht in Deutschland. Um eine mehrfache Gewinnbesteuerung am Sitz der Hauptniederlassung und am Sitz der Zweigniederlassung zu vermeiden, hat Österreich mit vielen Staaten „Doppelbesteuerungsabkommen" abgeschlossen. mit dem Sudan besteht jedoch kein solches Abkommen. In diesen Fällen hat Deutschland immer ein Bessteuerungsrecht, da diese nicht durch ein DBA ausgeschlossen werden kann. Unter Umständen rechnet das Ausland die in Deutschland gezahlte Steuer auf die im Ausland zu zahlende Steuer an. Erfolgt die Abrechnung nicht im vollen Umfang, weil das Ausland beispielsweise nur einen Teil der Steuer verrechnet, so ist die deutsche Steuerbelastung endgültig. Das ist aber eine Frage des ausländischen Steuerrechtes. Informieren Sie sich deshalb vor Ort.

Ausländerrechtliche Erfordernisse
Sollen Tochterunternehmen, Zweigniederlassungen oder Betriebsstätten von ausländischen natürlichen Personen geführt werden, so benötigen diese nach dem Ausländergesetz eine zur Ausübung des beabsichtigten Gewerbes berechtigende Aufenthaltsgenehmigung. Diese wird durch einen entsprechenden Sichtvermerk im Pass dokumentiert. Ob dies bei einem Geschäftsvisa der Fall ist, kann ich in diesem Rahmen nicht beurteilen.

Für EU-Ausländer, Bürger von nicht zur EU aber zum Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) gehörenden Staaten sowie für Bürger von Staaten mit denen besondere Vereinbarungen getroffen sind (z. B. USA, Schweiz, Kanada), gelten diese Erfordernisse nicht.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
RA Richter


Bewertung des Fragestellers 4. November 2019 | 20:00

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