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Sehr geehrte Fragestellerin/sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Frage Gründung Pokerclubs (Verein) in Schleswig-Holstein/ Echtgeld Poker um höhere Summen
02.04.2013 00:50 | Preis: 55,00 € |
Generelle Themen
beantworte ich unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes und nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:
Poker fällt unter Glücksspiel und damit unter den Glücksspielstaatsvertrag. Schleswig-
Holstein ist diesbezgl. zunächst einen Sonderweg gegangen, ist dem Glücksspielstaatsvertrag aber nachträglich beigetreten.
Grds. ist öffentliches Pokern in Kneipen und Gaststätten um hohe Geldeinsätze danach nicht legal
(vgl. auch unter http://www.pokerolymp.com/articles/show/news/11950/ist-poker-in-deutschland-strafbar-poker-recht-und-steuer#.UVoeqTd245Y
sowie
http://www.pokerfreunde-osthessen.de/aktuelles/pokern-und-das-gesetz/)
Es stellt sich somit die Frage, an was für Geldeinsätze Sie gedacht haben. Es erscheint mir, dass Sie nicht nur an Minimaleinsätze dachten.
Um eine Strafbarkeit nach § 284 StGB
zu verhindern, sollte somit definitiv eine gaststättenrechtliche/gewerberechtliche Erlaubnis beantragt werden, in der Sie genaue Angaben machen, was Sie in der Bar veranstalten wollen. Diese dürfte , wenn es, wie in Ihrer Frage anklingt, „Echtgeld Poker UM HÖHERE SUMMEN" sein soll, aber wohl nicht erteilt werden.
In einer Art „Grauzone" befinden sich Pokerturniere, bei denen Gewinn-Gutscheine beim Wirt auch gegen Geld getauscht werden können (s. auch den Link oben). Dies dürfte aber nicht HÖHERE SUMMEN BETREFFEN D.H. BEI DIESEN NICHT MÖGLICH SEIN).
Sicherheitshalber sollten Sie sich somit diesbezgl. gut bei der zuständigen Behörde informieren.
Ich weise abschließend darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt vor Ort in einem Mandantengespräch in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung – am Besten nach Vorlage aller für die Beurteilung notwenigen Unterlagen – möglich
Letztlich weise ich darauf hin, dass der Umfang meiner Beratung ebenfalls durch die zwingenden gesetzlichen Vorgaben des § 4 RVG
begrenzt ist.
Mit freundlichen Grüßen
Aljoscha Winkelmann (Rechtsanwalt)
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Quelle: anwalt-seiten.de sowie Disclaimer eRecht24
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Aljoscha Winkelmann
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E-Mail:
Danke schon einmal,
Wie ich es bis jetzt verstanden habe ist es verboten in einer Bar um höhere Summen zu spielen. Bei kleineren Beträgen beispielsweise als Gutschein die dann beim Wirt gegen Bares getauscht werden können ist dies also möglich.
Wie ändert sich die Situation wenn wir nicht in einer öffentlichen Bar spielen, sondern privat zu Hause oder in einem angemieteten Raum? Darf man dort um höhere Summen spielen, andere Leute quasi einladen oder feste Termine wählen an denen gespielt wird.
Ich brauche also eine abschließende Antwort, wie ich mit meinen Freunden ( also keine Fremden ) weiterhin legal um etwas höhere Beträge spielen kann ohne ins Casino zu gehen.
Sehr geehrte Fragestellerin/sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Nachfrage geschrieben am 02.04.2013 | 10:38
beantworte ich unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes und nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:
Als abschließende Antwort kann ich Ihnen mitteilen:
Ihre Fragen:
„
1.Darf man dort um höhere Summen spielen, andere Leute quasi einladen oder feste Termine wählen an denen gespielt wird?".
2. Darf ich mit meinen Freunden ( also keine Fremden ) weiterhin legal um etwas höhere Beträge spielen kann ohne ins Casino zu gehen?"
Antworten:
Zu 1:
NEIN, denn: Erlaubt (ohne eine behördlichen Erlaubnis zu haben, wie es Casinos haben) sind nur Unterhaltungsspiele. Ein Unterhaltungsspiel liegt vor, wenn der mögliche Gewinn als unbeträchtlich einzustufen ist (RGSt 6, 70 [74]; RGSt 40, 21
[33]), oder nur ein ganz unbeträchtlicher Einsatz geleistet wird (BGHSt 34, 171
[176 f.][vgl. auch Satzger/Schmitt/Widmaier: Strafgesetzbuch Kommentar, 1. Auflage 2009, Komm. zu § 284 StGB
, Rn 6)].
Prof. Dr. Bernd Holznagel hat in einem Artikel, erschienen in: MMR 2008 Heft 7, 439 – 444, allerdings die Auffassung vertrrten, dass bezüglich der Pokervariante "Texas Hold'em" gute Argumente dafür sprechen, dass zumindest in einer Turniersituation von einem Geschicklichkeitsspiel auszugehen ist.Dies hat jeodch bislang in der hier relevanten Rechtsprechung keine Besätigung gefunden [vgl. dazu bspweise VG Karlsruhe 3. Kammer
Entscheidungsdatum: 13.09.2012
Aktenzeichen: 3 K 1489/10
].
Zu 2.:
Privat zu Hause oder in einem angemieteten Raum ändert auch nichts, wenn sie REGELMÄSSIG stattfinden. Dann fallen die Poker-Veranstaltungen unter den Abs. 2 des § 284 StGB
[vgl. auch Satzger/Schmitt/Widmaier: StGB Strafgesetzbuch Kommentar, 1. Auflage 2009, Komm. zu § 284 StGB
, Rn 10)]. Auch Treffen unter Freunden oder Verwandten können unter Abs. 2 fallen, weil sich durch die gruppendynamischen Erscheinenszwänge ein besonderes Suchtpotential ergeben.Wenn überhaupt sind nur gelegentliche Zusammenkünfte, dh, die ohne besondere Initiative stattfinden, von § 284 StGB
ausgenommen .[vgl. auch Satzger/Schmitt/Widmaier: StGB Strafgesetzbuch Kommentar, 1. Auflage 2009, Komm. zu § 284 StGB
, Rn 10); vgl. auch SK-StGB/Hoyer § 284 Rn. 17). Eine (verbotene) gewohnheitsmäßige Veranstaltung liegt also nicht schon bei nur gelegentlichem, wenn auch wiederholt durchgeführtem Glücksspiel vor. Anders, wenn die Zusammenkünfte mit selbstverständlicher Regelmäßigkeit stattfinden, ohne dass es dazu noch eines besonderen Anlasses oder einer besonderen Initiative bedarf [vgl. Rudolphi, Wolter (Hg.), SK-StGB - Systematischer Kommentar zum Strafgesetzbuch , 2003, Komm. zu § 284 StGB
, Rn 22).
Mit freundlichen Grüßen
Aljoscha Winkelmann (Rechtsanwalt)