Sehr geehrter Fragestellerin,
solange Sie die Gewinne nicht aus der UG entnehmen, würden diese auf das Elterngeld nicht angerechnet.
Ich halte die von Ihnen angedachte Konstellation gleichwohl problematisch, da Sie Ihre Aufgaben als Geschäftsführerin nicht vollständig auf einen Arbeitnehmer übertragen können. Dies gilt insbesondere auch für die Überwachung der Insolvenzantragspflicht, die bei einer UG aufgnd des nicht vorhandenen Kapitals ja quasi ständig gegeben is.
Sie sollten also vorsehen, das Sie Ihren Lebenspartner einem einem geringen Umfang als Geschäftsführerin überwachen und hierfür vergütet werden. Das geringe Gehalt müsste auf das Elterngeld angerechnet werden.
Mit freundlichen Grüßen