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Gründe für Kündigung für Eigenbedarf

| 12. Oktober 2016 18:24 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Es geht um eine Mietwohnung mit Standardmietvertrag. Ich bin der Vermieter.
Ich möchte gerne meine vermietete Stadtwohnung, die in Fußnähe zu meinem Arbeitsplatz liegt, wieder selbst nutzen, weil ich das tägliche Pendeln zur Arbeit (ca. 2h) als sehr belastend empfinde. Ist die Nutzung als Zweitwohnung ein Kündigungsgrund für Eigenbedarf? Mein Mieter nutzt die Wohnung seit fast 8 Jahren. Wenn dies ein Kündigungsgrund wäre, wie sieht es dann mit den Fristen aus? Danke.

12. Oktober 2016 | 19:30

Antwort

von


(1615)
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Sehr geehrte Ratsuchende,

Ihre Fragen,

1. "Ist die Nutzung als Zweitwohnung ein Kündigungsgrund für Eigenbedarf?",
2. "Wenn dies ein Kündigungsgrund wäre, wie sieht es dann mit den Fristen aus?",

beantworte ich wie folgt.

1.
Eine Kündigung des Mietverhältnisses ist wegen Eigenbedarfs möglich (§ 573 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 BGB .

Das Gesetz sieht ein berechtigtes Interesse, wenn "der Vermieter die Räume als Wohnung für sich [...] benötigt."

Es genügt die ersthafte Absicht, in den eigenen vier Wänden zu wohnen.
Vernünftige nachvollziehbare Gründe genügen.

Das fußläufige Erreichen des Arbeitsplatzes von der Zweitwohnung aus statt des aufwändigen Pendelns ist ein solcher Grund.

Nach aktueller Rechtsprechung des BGH (Urt. v. 15.3.2015 - VIII ZR 166/14 ) ist der Wohnbedarf des Vermieters von den Gerichten zu respektieren und allenfalls auf Rechtsmissbrauch zu überprüfen.

> Mit Ihrer Begründung können Sie grundsätzlich wegen Eigenbedarfs kündigen.

Zu beachten ist aber, dass der Mieter der Kündigung widersprechen und einen Härtefall geltend machen könnte (§ 574 BGB ).

2.
Ich unterstelle, dass in den letzten drei bzw. 10 Jahren Wohungseigentum nicht begründet wurde (§ 577a Abs. 1, Abs. 2 S. 1 BGB ) oder längere Kündigungsfristen als nachstehend für den Vermieter nicht vereinbart wurden.

Die Kündigungsfrist beträgt gemäß § 573 Abs. 1 S. 1 und S. 2 BGB , wenn das Mietverhältnis seit acht Jahren besteht, neun Monate zum Ende des Monats, wenn es noch keine acht Monate besteht, sechs Monate.

Bei Verständnisfragen nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.

Mit freundlichen Grüßen

Peter Eichhorn
Rechtsanwalt


Bewertung des Fragestellers 12. Oktober 2016 | 20:01

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