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Grenzvermessung

29. Juni 2010 12:56 |
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Nachbarschaftsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Dr. Alexander Stevens

Zusammenfassung

Kann ein neuer Nachbar eine Neuvermessung der Grenze verlangen, obwohl er die Grenzen des neu erworbenen Grundstücks im notariellen Vertrag anerkannt hat?

Der Nachbar hat keinen Anspruch auf Neuvermessung, wenn die Grenzmarkierung noch deutlich ersichtlich ist.

Guten Tag,

mein Nachbar hat eine an mein bebautes Grundstück angrenzende Waldfläche vor 4 Wochen verkauft.

In letzter Zeit war ich damit beschäftigt die Grenzbäume entlang dieser Grenze gem. § 923 zu entfernen, aber jetzt verlangt mein neuer Nachbar, dass die Grenze vor dem Entfernen weiterer Grenzbäume neu vermessen wird, obwohl die Grenzsteine die diese Grenze abmarken deutlich sichtbar sind und mit Hilfe einer 50 Meter langen Schnur die
beiden Grenzsteine verbunden werden können um festzustellen welche Bäume auf dieser Grenze stehen.

Frage: Kann mein neuer Nachbar die Neuvermessung der Grenze im Nachgang verlangen obwohl er erst vor 4 Wochen in einem notariellen Vertrag bestätigt hat das er die Grenzen des neu erworbenen Grundstücks kennt und diese anerkennt oder hätte er das vor dem Erwerb mit dem Verkäufer regeln müssen

Sehr geehrter Fragensteller,

ich bedanke mich für Ihre Frage und hoffe Ihnen auf Basis Ihrer Angaben wie folgt weiterhelfen zu können:

Gemäß § 919 BGB kann der Eigentümer eines Grundstücks von dem Eigentümer eines Nachbargrundstücks verlangen, dass dieser zur Errichtung fester Grenzzeichen und, wenn ein Grenzzeichen verrückt oder unkenntlich geworden ist, zur Wiederherstellung mitwirkt.
Dabei bestimmen sich die Art der Abmarkung und das Verfahren nach den Landesgesetzen; enthalten diese keine Vorschriften, so entscheidet die Ortsüblichkeit.

Die Kosten der Abmarkung sind von den Beteiligten zu gleichen Teilen zu tragen, sofern nicht aus einem zwischen ihnen bestehenden Rechtsverhältnis sich ein anderes ergibt.

Abs 1 gibt den Eigentümern von Grundstücken gegen die Eigentümer der Nachbargrundstücke einen Anspruch auf Mitwirkung an der Errichtung bzw Wiederherstellung fester Grenzzeichen. Bei der Wiederherstellung ist Voraussetzung, dass vorhandene Grenzzeichen an einer gemeinsamen Grundstücksgrenze verrückt worden oder unkenntlich geworden sind.

Die Aufdeckung von Grenzzeichen, also die bloße Freilegung eines noch vorhandenen aber derzeit verdeckten bzw. durch Erde zugeschütteten Grenzzeichens, fällt jedoch nicht unter § 919 Abs 1 BGB (OLG Celle OLGR 2006, 669 = BeckRS 2006, 10619 ; Staudinger/Roth Rn 1, 9).

Das bedeutet auf Ihren konkreten Fall gesprochen, dass der Nachbar keinen Anspruch auf Neuvermessung hat, da die Grenzmarkierung noch deutlich ersichtlich ist, wie Sie schreiben.

Abschließend hoffe ich, Ihnen einen ersten Einblick* in die Rechtslage verschafft zu haben und stehe Ihnen jederzeit und ausgesprochen gern für (kostenlose) Rückfragen zur Verfügung!
Sollten Sie ein persönliches Gespräch wünschen können Sie mich über 123recht.net auch im Wege einer Telefonberatung konsultieren (http://www.123recht.net/loginvoip.asp?lawyerid=104930)

Da wir bundesweit tätig sind, vertrete ich Sie auch gerne anwaltlich, wenn Sie dies wünschen, wobei die Kommunikation auch via Email, Post, Fax und Telefon erfolgen kann und einer Beauftragung nicht entgegen steht.
Mit freundlichen Grüßen und den besten Wünschen,

Ihr
Alexander Stephens

__________________________________________________________________________________

*Hinweis:
Bei der obigen Beantwortung Ihrer Frage, die ausschließlich auf Ihren Angaben basiert, handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes. Bitte berücksichtigen Sie deshalb, dass dies eine umfassende juristische Begutachtung nicht ersetzen kann und soll.
Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung unter Umständen sogar völlig anders ausfallen. Nutzen Sie deshalb die kostenlose Rückfragemöglichkeit, sollten noch Fragen offen stehen. Über eine positive Bewertung durch Sie würde ich mich sehr freuen.

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