Sehr geehrte Ratsuchende,
der angebliche Überbau muss natürlich nachgewiesen werden, wobei der Anspruchsteller, also Ihr Nachbar diesen Nachweis führen muss.
In der Regel wird dann eine amtliche Vermessung vorgenommen, mit der die Grenze bestimmt und dann auch der Überbau festgestellt worden ist.
Liegt aber ein Überbau vor, ist der Nachbar zwar nach § 912 BGB
verpflichtet, den Überbau hinzunehmen (da eben kein Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit beim Überbau nachgewiesen werden kann), kann aber von Ihnen nach §§ 912
, 913 BGB
in der Tat eine Überbaurente verlangen.
Ob die damaligen Nachbarn oder auch Ihr Verkäufer etwas vereinbart haben oder hätten schon damals machen müssen, ist irrelevant, solange keine grundbuchrechtliche Eintragung vorgenommen worden ist. Entscheidend sind die jetzigen Eigentumsverhältnisse (und die Grenzverletzung) für die Forderung des Nachbarn.
Ob die geforderten 80 € angemessen sind, wird im Streitfall ein Gutachter bewerten müssen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg
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