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Grenzeüberbau

21. Mai 2015 17:18 |
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Baurecht, Architektenrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Wir haben ein Einfamilienhaus in 2007 gekauft. Es handelte hier um einen ehemalige Haus mit einem angebauten Ateliers eines ehemaligen Kunstlers.
Das Wohnhaus und das Atelier haben wir renoviert, dabei haben wir aber an den äusseren Grundrissgemäuern nix geändert.
Da wir selbst, durch unsere Studienhintergründe kunstlerisch Tätig sind - Hobby-, haben wir das Ateliers nach unsere Vorstellungen renoviert und modernisiert.
Dieser Atelier würde in 1962 gebaut und ist größtenteils unter der Erde. Einen Mauer liegt an der Nachbarsgrenze. ( hier kommt die Frage)

Seit Oktober 2013 haben wir NEUE Nachbarn.

In Juni 2014 haben wir ein Brief von den neuen Nachbarn zugeschickt bekommen, mit dem Vorwürfen dass einen Überbau der Ateliersmauer vorhanden sein.Über 10 cm.Davon wussten wir aber nix.
Nach den § 912 BGB erwartet er, dass wir ihm eine Rente von 80 Euro Jährlich entrichten müssen.

Beim Kauf des Hauses ist uns nix über einen Überbaus des Ateliersmauern gesagt worden. Entweder von der vohrigen Nachbarn oder des Ex-Eigentümers.

Unsere Frage: Kann der jetzige Nachbarn eine Rente verlangen? Jetzt nach so viele Jahren, ohne Nachweiss? Hätten nicht die vohrige Nachbarn schon damals ( in der ´60er) was unternehmen oder zugestimmt mussen?

Vielen Dank für ihre Zeit!

21. Mai 2015 | 18:20

Antwort

von


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Sehr geehrte Ratsuchende,


der angebliche Überbau muss natürlich nachgewiesen werden, wobei der Anspruchsteller, also Ihr Nachbar diesen Nachweis führen muss.

In der Regel wird dann eine amtliche Vermessung vorgenommen, mit der die Grenze bestimmt und dann auch der Überbau festgestellt worden ist.


Liegt aber ein Überbau vor, ist der Nachbar zwar nach § 912 BGB verpflichtet, den Überbau hinzunehmen (da eben kein Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit beim Überbau nachgewiesen werden kann), kann aber von Ihnen nach §§ 912 , 913 BGB in der Tat eine Überbaurente verlangen.


Ob die damaligen Nachbarn oder auch Ihr Verkäufer etwas vereinbart haben oder hätten schon damals machen müssen, ist irrelevant, solange keine grundbuchrechtliche Eintragung vorgenommen worden ist. Entscheidend sind die jetzigen Eigentumsverhältnisse (und die Grenzverletzung) für die Forderung des Nachbarn.


Ob die geforderten 80 € angemessen sind, wird im Streitfall ein Gutachter bewerten müssen.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg


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