Sehr geehrter Fragesteller,
für Bäume ist in dem Nachbarrechtsgesetz NRW keine bestimmte Höhenbegrenzung vorgesehen, deshalb kann ein Zurückschneiden bei Bäumen nicht verlangt werden. Für nicht stark wachsende Bäume gilt nach § 43 NachbG NRW ein Mindestgrenzabstand von 2,00 m. Wird der vorgeschriebene Grenzabstand nicht eingehalten, so kann nach § 47 NachbG nur innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Jahren nach dem Anpflanzen die Beseitigung des Baumes verlangt werden.
In Ihrem Fall scheint der Nachbar aber wegen des geltend gemachten Anspruchs auf Zurückschneiden der Eiben trotz der Höhe von 4,50 m der Ansicht zu sein, dass es sich um eine Hecke handelt.
Für Hecken über 2,00 m gilt nach § 42 NachbarG ein Mindestgrenzabstand von 1,00 m. Eine Maximalhöhe gibt es hier nicht, so dass bei Einhalten des Mindestgrenzabstands von 1,00 m kein Zurückschneiden verlangt werden kann. Im Streitfall entscheiden die Gerichte nach den örtlichen Gegebenheiten, ob eine Anpflanzung von über 2,00 m Höhe noch den Charakter einer Hecke hat.
Für Hecken bis zu 2,00 m Höhe reicht ein Grenzabstand von 0,50 m. Handelt es sich bei den Eiben hier um eine Hecke, ist diese 0,50 m von der Grenze entfernt, wurde aber kein Grenzabstand von mind. 1,00 m eingehalten, so kann verlangt werden, dass die Hecke auf die zulässige Höhe von 2,00 m zurückgeschnitten wird. Auch hier gilt aber entsprechend die Ausschlussfrist von sechs Jahren. Sie beginnt zu dem Zeitpunkt, wo der vom Gesetz vorgeschriebene Abstand infolge des Wachstums der Anpflanzung nicht mehr gewahrt war. Hatte die Anpflanzung also bereits vor über sechs Jahren die 2,00 m Grenze überschritten, so ist auch der Anspruch auf Zurückschneiden ausgeschlossen.
Die Berechnung des Grenzabstands wird in § 46 NachbG geregelt. Der Abstand wird von der Mitte des Baumstammes waagerecht und rechtwinklig zur Grenze gemessen, und zwar an der Stelle, an der der Baum aus dem Boden austritt. Bei Hecken ist von der dem Nachbarn zugekehrten Seitenfläche aus zu messen.
Ich hoffe, dies hilft Ihnen als erste rechtliche Orientierung in Ihrer Angelegenheit weiter.
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Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Haeske
Rechtsanwältin
Antwort
vonRechtsanwältin Gabriele Haeske
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Sehr geehrte Frau Haeske,
nach Ihren Ausführungen sehe ich die Sache so, dass die Eiben als Bäume zwar in der Höhe nicht problematisch sind, aber mit einem Meter Abstand zu nahe an der Grenze stehen. Eine Hecke stellen die Bäume sicherlich nicht dar. Wenn man dies so interpretieren würde, wäre die Höhe problematisch.
Ich kann mich nach Ihrem Kommentar nur darauf beziehen, dass die Eiben sein vielen Jahren in zu nahmen Abstand stehen und der Nachbar dies früher hätte rügen müssen.
Gibt es zu dieser Problematik Gerichtsurteile, die Sie mir nennen können?
Könnte ich die unberechtigte Beschneidung der Eiben durch meinen Nachbarn(bis an den Stamm einen Meter über die Grenze) hinaus)in der Argumentation noch für mich verwenden und wie sollte ich sie dann einbrigen.
Für die ergänzende BEantwortung bedanke ich mich schon im voraus.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Fragesteller,
zum Ausschluss des Beseitigungsrechts nach sechs Jahren trotz Unterschreitung der Pflanzabstände äußert sich das LG Köln Az: 10 S 111/02
. Ansonsten kann ich Ihnen derzeit keine weiteren Urteile benennen, die sich auch direkt auf das nordrhein-westfälische Nachbarschaftsrecht beziehen.
Handelt es sich um Bäume, sollten Sie sich auf die Ausschlussfrist von sechs Jahren berufen und darauf, dass ein Zurückschneiden der Bäume auf die gewünschte Höhe einer Beseitigung der Bäume gleichkäme, da diese eingehen würde. Im Streitfall wären Sie aber dafür beweispflichtig, dass die Ausschlussfrist bereits abgelaufen ist, i.d.R. wird hierzu ein Sachverständigengutachten eingeholt.
Hält der Nachbar im übrigen seinerseits die Abstände und Maximalhöhen für die Bepflanzungen nicht ein, könnten Sie sich zusätzlich auch darauf berufen, dass sein geltend gemachter Anspruch auf Zurückschneiden deswegen gegen Treu und Glauben, § 242 BGB
, verstößt.
Die Beschneidung der Eiben durch den Nachbarn bis zu dem Stamm und die dadurch entstande fehlende Dichte des Bewuchses (sie erwähnten den fehlenden Sichtschutz) könnten Sie als ein Argument dafür anführen, dass es sich tatsächlich nicht um eine Hecke handelt (falls sich der Nachbar dies anführen sollte).
Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Haeske
Rechtsanwältin