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Nachbar zum Rückschnitt der Grenzbepflanzung zwingen

24. Februar 2009 21:53 |
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Nachbarschaftsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Dennis Meivogel

Wir haben Ende 2007 ein Grundstück in Schleswig-Holstein erworben und dort gebaut. Im September 2008 zogen wir ein und suchten das Gespräch mit unserem Nachbarn, da seine Eibenhecke (die direkt am Zaun der Grundstückgrenze gepflanzt ist) bis zu 4m hoch ist sowie bis zu 1m auf unser Grundstück herüberragt.

Unser Wunsch ist es, dass die Hecke deutlich in der Höhe & Breite beschnitten wird - unser Nachbar möchte sich nicht darauf einlassen. Jetzt stellt sich die Frage, ob es eine rechtliche Regelung für solch eine Problematik gibt?

Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Frage wie folgt:

Im Nachbarrechtsgesetz Ihres Bundeslandes sind in den §§ 37 ff. NachbG SH Grenzabstände für Anpflanzungen geregelt.

Nach § 37 Abs. 1 NachbG SH muss mit Bäumen, Sträuchern und Hecken von über 1,20 m Höhe ein solcher Abstand zum Nachbarn eingehalten werden, dass für jeden Teil der Anpflanzung der Abstand mindestens ein Drittel seiner Höhe üer dem Erdboden beträgt. Gemäß Absatz 2 sind Anpflanzungen, die über die zulässige Höhe oder den zulässigen Abstand hinausgewachsen sind, auf Verlangen des Nachbarn auf die zulässige Höhe oder den zulässigen Abstand zurückzuschneiden, wenn der Eigentümer sie nicht beseitigen will.

Allerdings ist dieser Anspruch ausgeschlossen, wenn nicht bis zum Ablauf des zweiten auf das Hinauswachsen folgenden Kalenderjahres Klage auf Zurückschneiden erhoben worden ist, vgl. § 40 NachbG SH.

Da in Ihrem Fall wahrscheinlich diese Frist abgelaufen ist, hätten Sie gemäß § 910 BGB nur die Möglichkeit, die überhängenden Teile der Anpflanzung eigenmächtig zu entfernen, wenn Ihr Nachbar dies trotz Nachfristsetzung nicht selbst besorgt. Das Abschneiderecht entfällt jedoch, wenn die überhängenden Pflanzenteile die Nutzung des Grundstückes nicht beeinträchtigt.

Ist ein Abschneiderecht gegeben, so besteht bei Selbstvornahme ein Anspruch auf Kostenersatz.

Sie sollten genau prüfen, ob vorliegend die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach NachbG SH oder BGB gegeben sind, bevor Sie weitere Maßnahmen ergreifen.

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