Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Im Nachbarrechtsgesetz Ihres Bundeslandes sind in den §§ 37 ff. NachbG SH Grenzabstände für Anpflanzungen geregelt.
Nach § 37 Abs. 1 NachbG SH muss mit Bäumen, Sträuchern und Hecken von über 1,20 m Höhe ein solcher Abstand zum Nachbarn eingehalten werden, dass für jeden Teil der Anpflanzung der Abstand mindestens ein Drittel seiner Höhe üer dem Erdboden beträgt. Gemäß Absatz 2 sind Anpflanzungen, die über die zulässige Höhe oder den zulässigen Abstand hinausgewachsen sind, auf Verlangen des Nachbarn auf die zulässige Höhe oder den zulässigen Abstand zurückzuschneiden, wenn der Eigentümer sie nicht beseitigen will.
Allerdings ist dieser Anspruch ausgeschlossen, wenn nicht bis zum Ablauf des zweiten auf das Hinauswachsen folgenden Kalenderjahres Klage auf Zurückschneiden erhoben worden ist, vgl. § 40 NachbG SH.
Da in Ihrem Fall wahrscheinlich diese Frist abgelaufen ist, hätten Sie gemäß § 910 BGB
nur die Möglichkeit, die überhängenden Teile der Anpflanzung eigenmächtig zu entfernen, wenn Ihr Nachbar dies trotz Nachfristsetzung nicht selbst besorgt. Das Abschneiderecht entfällt jedoch, wenn die überhängenden Pflanzenteile die Nutzung des Grundstückes nicht beeinträchtigt.
Ist ein Abschneiderecht gegeben, so besteht bei Selbstvornahme ein Anspruch auf Kostenersatz.
Sie sollten genau prüfen, ob vorliegend die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach NachbG SH oder BGB gegeben sind, bevor Sie weitere Maßnahmen ergreifen.
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