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Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Hier muss unterschieden werden zwischen dem zivilrechtlichen Nachbarrecht und Ansprüche des Nachbarn einerseits und andererseits hinsichtlich des öffentlich-rechtlichen Baurechts, dass zwar auch privatrechtliche Schutzgüter beachten soll, aber ebenfalls dem öffentlichen Gemeinwohl dient.
Um Letzteres geht es hier, worauf Sie das Bauamt hingewiesen hatte, was meines Erachtens nach zurecht erfolgt ist. Im Einzelnen:
Hinsichtlich des Zaunes und auch der Hecke handelt es sich jeweils um Einfriedungen, wo dabei noch zwischen sogenannten toten und praktisch lebenden Einfriedungen zu unterscheiden ist.
Wegen ihres Wachstums sind die Hecken lebend, Zäune tot.
Von daher ist sie ab dieser Höhe nicht mehr baugenehmigungsfrei, was öffentlich-rechtlich zu betrachten und zu prüfen ist. Auch der Höhe nach ist dieses unabhängig von den nachbarrechtlichen Ansprüchen anzupassen, das es ansonsten dem öffentlichen Baurecht in der bayerischen Landesbauordnung nicht entspricht.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Rückfrage vom Fragesteller
28.11.2016 | 20:18
Vielleicht habe ich mich nicht richtig ausgedrückt. Die Hecke steht hinter unserem Zaun auf unserem Grundstück.
Ob Ihrer Höhe etc. halten wir nicht die erforderlichen Grenzabstände ein, aber sie ist schon über viele Jahre auf 3m Höhe gehalten. Der Nachbar hat hierzu nie etwas gesagt. Sein Anspruch wäre also verjährt?
An unserer Straßenseite hat das Landratsamt nur die Höhe unseres Zaunes beanstandet, nicht aber die hohen Büsche und Bäume, die direkt dahinter dicht wie eine Hecke stehen, viel höher sind, aber aus verschiedenen Gehölzen bestehen.
Auf der Internet-Seite des Haufe Verlages „Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium, Rechte und Pflichten der Nachbarn bei Grundstückseinfriedungen" konnte ich Nachfolgendes finden:
„Tote Einfriedungen sind bauliche Anlagen. Vergessen Sie daher nicht die baurechtlichen Vorschriften (Näheres hierzu nachfolgend unter Nr. 3).
Bei lebenden Einfriedungen müssen Sie die Grenzabstände für Hecken beachten, wenn Sie nicht mit Zustimmung Ihres Nachbarn eine Hecke auf die gemeinsame Grundstücksgrenze pflanzen."
Aus dieser Fundstelle schließe ich, dass tote Einfriedungen den baurechtlichen Vorschriften unterliegen und lebende Einfriedungungen nur dem Nachbarrecht.
Ist unsere Hecke überhaupt eine Einfriedung, da hinter dem 1,80m hohen Zaun (Einfriedung) und unterliegen lebende Einfriedungen den baurechtlichen Vorschriften. Könnten Sie mir hierzu Fundstellen aus einem Kommentar oder Urteil nennen aus der hervorgeht, dass eine Hecke (noch dazu hinter einem Zaun) ein Bauwerk ist, dass der BayBO unterliegt.
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
28.11.2016 | 21:25
Sehr geehrter Fragesteller,
ich antworte Ihnen auf Ihre Nachfrage gerne wie folgt:
Der nachbarliche Anspruch mag verjährt sein, was im Einzelnen zu prüfen wäre (Ausführungsgesetz des Landes Bayern zum BGB, AGBGB, Art. 52
Verjährung der nachbarrechtlichen Ansprüche
(1) 1Die sich aus Art. 43 bis 45 und 46 Abs. 1 ergebenden Ansprüche unterliegen nicht der Verjährung.2Der Anspruch auf Beseitigung eines die Art. 47 bis 50 und 51 Abs. 1 und 2 verletzenden Zustands verjährt in fünf Jahren.3Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem
1.
der Anspruch entstanden ist, und
2.
der Eigentümer des Grundstücks von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
(2) Sind Ansprüche nach Absatz 1 Sätze 2 und 3 verjährt und werden die Gewächse durch neue ersetzt, so kann hinsichtlich der neuen Gewächse die Einhaltung des in Art. 47 bis 50 und 51 Abs. 1 und 2 vorgeschriebenen Abstands verlangt werden.), aber baurechtlich ist dieses nicht verjährt und das Bauamt kann stets hier vorgehen, solange nicht ein Bestandsschutz eingetreten ist, was ich hier aber gerade nicht erkennen kann. Eine Verjährung in diesem Bereich des öffentlichen Rechts gibt es nicht.
Auch trennt das bayerische Landesbaurecht nicht nach toten und lebenden Einfriedungen, vgl. Art. 57 Bay. LBO Nr. 7
folgende Mauern und Einfriedungen:
a)
Mauern einschließlich Stützmauern und Einfriedungen, Sichtschutzzäunen und Terrassentrennwänden mit einer Höhe bis zu 2 m, außer im Außenbereich,
und
Art. 1
Anwendungsbereich
(1) 1Dieses Gesetz gilt für alle baulichen Anlagen und Bauprodukte.2Es gilt auch für Grundstücke sowie für andere Anlagen und Einrichtungen, an die nach diesem Gesetz oder in Vorschriften auf Grund dieses Gesetzes Anforderungen gestellt werden.
Mit freundlichen Grüßen Daniel Hesterberg Rechtsanwalt