Sehr geehrte Fragestellerin,
sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, diese möchte ich an Hand Ihrer Angaben wie folgt beantworten:
Ihrer Schilderung entnehme ich, dass Sie der Nutzung Ihrer Wand zustimmen möchten. Mir ist momentan nicht nachvollziehbar, warum der Nachbar hier nicht noch eine Holzwand einzieht. Wenn es aber so sein soll sehe ich juristisch keine Möglichkeit, das lagern von an sich zulässigen Gegenständen zu verhindern. Natürlich können Sie dies vertraglich festhalten, ich glaube aber kaum, dass der Nachbar sich hierauf einlassen wird.
Die Renovierungsregelung sollte einzelvertraglich festgehalten werden (sinngemäß: Nutzung erlauben, ggf. Bedingungen, Regelung, wer wann renovieren/instandsetzen muss).
Grundsätzlich käme eine Haftung immer in Betracht, wenn von einem Grundstück ein Schaden ausgeht. Im Hinblick auf eine Verschmutzung der Dachrinne haften Sie dafür, egal ob das andere Regenwasser eingeleitet wird. Jedoch dürfte in beiden Varianten der Nachweis des Schadens schwierig sein.
Beachten Sie in diesem Zusammenhang, dass Sie sich unbedingt im Falle der gemeinsamen Nutzung Ihrer Dachrinne vom Architekten/Handwerker bestätigen lassen, dass die Dachrinne im Normalfall für die weitere Einleitung geeignet und ausreichend dimensioniert ist.
Eine Bindungswirkung für alle Nacheigentümer kann durch die Eintragung einer Last im Grundbuch erfolgen. Hier ist aber problematisch, dass Ihr Carport auch entfernt werden kann. Daher würde ich im Zweifel nur mit einem Käufer vereinbaren (lassen), dass die Mitnutzung möglich ist.
Ich halte hier eine einfache Erlaubnis Ihrerseits, die Wand zu nutzen nach summarischer Prüfung für ausreichend. Hinsichtlich der Dachrinne ist es durchaus üblich und begenet keinen grundsätzlichen Bedenken, hier einfach eine Einleitung privatrechtlich zu genehmigen.
Bitte beachten Sie, dass konkrete Vertragsgestaltung hier im Forum nicht möglich ist. Gerne stehe ich aber im Bedarfsfall für die weitere Vertretung zur Verfügung.
Ich hoffe, Ihre Frage umfassend und zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben. Für das entgegengebrachte Vertrauen bedanke ich mich recht herzlich. Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Stefan Steininger
Rechtsanwalt
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