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Grenzbebauung Einbau einer Solaranlage an unserer Scheunenwand durch den Nachbarn

8. Dezember 2018 08:41 |
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Baurecht, Architektenrecht


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Unser Nachbar plant auf seiner Seite des Grundstückes aber direkt vor unserer Scheunenwand, als Ständerwerk, das mit einigen Ankerpunkten an der Fassade unserer Scheune verbunden werden soll, ein Ständerwerk mit Solarpanelen errichten.
Die Scheune ist aus 1860, ich kann nicht sagen ob die Scheune auf oder an der Grenze steht.
Es soll nicht nur die ganze Wand in der Länge von 10 Metern abgedeckt werden sondern auch links und rechts am Giebel vorbei, bis in die Spitze von 8 Metern sowie ein kleines Fenster in der Giebelspitze verdeckend.
Was kann ich an dieser baulichen Maßnahme verhindern/abwenden?
Wenn ich das dulden muss, welche Rechte habe ich?
Ich müsste die Wand auch mal verputzen/warten können, das ist mir dann verwehrt.
Mir fehlt die Sonneneinstrahlung, die im Sommer bislang die Wand, Sandstein und Ziegel, getrocknet und gewärmt hat. Wenn er über die Giebelseiten hinausgeht, habe ich noch mehr Schatten im Hof.

8. Dezember 2018 | 09:10

Antwort

von


(2022)
Hallestr. 101
53125 Bonn
Tel: 0228 92984969
Tel: 0179 4822457
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Daniel-Saeger-__l108235.html
E-Mail:

Sehr geehrter Fragensteller,

§ 62 Abs. 1 Nr. 2 e der Landesbauordnung RP besagt, dass genehmigungsfrei sind:


"Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie in, an und auf Dach- und Außenwandflächen ausgenommen bei Hochhäusern sowie damit verbundene Nutzungsänderungen baulicher Anlagen; gebäudeunabhängige Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie mit einer Höhe bis zu 3 m und einer Gesamtlänge bis zu 9 m in Gewerbe- und Industriegebieten; die Halbsätze 1 und 2 gelten im Außenbereich nur, wenn sie einem nach § 35 Abs. 1 BauGB zulässigen Vorhaben dienen; ausgenommen sind Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie auf oder an Kulturdenkmälern sowie in der Umgebung von Kultur- und Naturdenkmälern;"

An sich also auch an Außenwandflächen.

Hier scheinen aber die Maße schon nicht eingehalten. Es scheint zum einen eine Baugehmigung notwendig. Man sollte sich also in einem ersten Schritt wegen derselbigen an Nachbarn / Bauamt wenden.

Zum anderen kann ich erst einmal kein Recht zur Fixierung von Halteseilen an ihrem Eigentum erkennen. Das dürfte man nach § 1004 BGB untersagen können.

Bei extremer Verschattungswirkung, wobei es auf die Lumenwerte ankommt, kann auch dies die Anlage erfolgreich abwehren wie auch der erfolgreiche Nachweis der Beeinträchtigung der eigenen Bausubstanz.

Mit freundlichen Grüßen
D. Saeger
- Rechtsanwalt -


ANTWORT VON

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