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Grenzaufschüttung, L-Steine

26. September 2011 15:58 |
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Baurecht, Architektenrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Michael J. Zuern

Sehr geehrte Damen und Herren,
ich bitte um Beurteilung der Rechtslage für nachfolgendes Problem, Bau- und Nachbarschaftsrecht NRW.
Wir besitzen ein Grundstück in Hanglage. Oberhalb unseres Grundstücks hat unser Nachbar ein doppelstöckiges Einfamilienhaus gebaut. Dieses Grundstück hat über die gesamte Breite ein Gefälle von ca. 2,5 m zu uns hin.
An der gemeinsamen Grenze haben wir unsere Garageneinfahrt/Garage. Seinerzeit haben wir eine Stützmauer an der Grenze errichtet, die aufgrund des doppelten Gefälles von ca. 10 cm – 1 m hoch ist. Durch falsche Einmessungen in den letzten 40 Jahren (es wurde ein falscher, seinerzeit nicht entfernter Grenzstein eingemessen) hat sich inzwischen ergeben, dass die seinerzeit angenommene Grenze zu Lasten unseres Nachbarn auf einer Länge von 50 m keilförmig von 0 – 0,475 mm verschoben wurde. Uns gehören im Baubereich noch ca. 10 – 25 cm neben unserer Mauer/Garage.
Unser Nachbar hat bei Baubeginn eine Aufschüttung des Grundstücks vorgenommen, die auf 3 m 2,5 m hoch ist und dabei bis zu unserer Mauer angeschüttet, ohne jede Isolierung und Abdichtung unserer unterkellerten Garage. In diesem Bereich liegt seine Anschüttung bei ca. 1 m über dem vorherigen Niveau.
Auf unseren Protest hin wurde durch die Baubehörde ein Baustopp verhängt und ein Rückbau mit max. 1 m Erhöhung auf 3 m Breite verfügt. Nach den 3 m sollte eine 2 m hohe L-Stein-Mauer errichtet werden, die auf gewachsenem Boden stehen sollte.
Ausgeführt wurde eine auf ca. 50 cm Recyclingschotter + Sandbett aufgestellte L-Steinmauer, die ca. 1 m mit Erdaushub abgestützt ist, bauseitig blieb die 2,5 m Erhöhung erhalten. Unser Streifen von 10-25 cm wurde mit Waschkies ca. 50 cm hoch aufgefüllt. 2 m hinter der Mauer beginnt das Gebäude. Rechts und links der L-Stein-Mauer rutscht aufgeschüttete Hang in Richtung unseres Grundstücks und wird bei Regen abgeschwemmt. U.E. ist die L-Stein-Mauer nicht standsicher, insbesondere mit Hinblick auf die im Rheinland möglichen Erdbeben, abgesehen von von dem „Klotz" mit ca. 9 m Höhe im Abstand von 5 m von unserer Grenze. Ist die geplante Terrasse im Abstand von 3 m, 2,5 m Hoch (im Anschluß an die L-Stein-Mauer) direkt vor unserem Eingangsbereich zulässig? Die Baubehörde hat den Zustand bei der Rohbauabnahme abgenommen.
Im hinteren Bereich unseres Grundstücks hat derselbe Nachbar sein jetzt bewohntes Haus mit Terrasse, die auf unserem Grundstück ausläuft. Höhe ca. 2.5 m, Grenzabstand ca. 3 m, Hang kompl. Böschungswinkel über die Grenze hinaus, teilweise nachträglich mit verschmutzem Erdaushub angefüllt. Der Nachbar hat sich in einem Schlichtungsverfahren verpflichtet, die Terrasse auf die Grenze zurückzubauen, diese Verpflichtung jedoch nach 10 Jahren nicht erfüllt. Unseres Erachtens muss er nach Rückbau der Anschüttung auf die Grenze eine L-Stein-Mauer o.ä. als Absicherung einbauen. Wie ist dies jedoch mit dem Rückbau auf max.1 m Höhe/3 m Breite hinter der Grenze?

Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Fragen aufgrund des dargelegten Sachverhalts wie folgt:

Die Darstellung der örtlichen Gegebenheiten ist nach ihrer Schilderung relativ kompliziert. Ihrer Frage entnehme ich in jedem Fall, dass der Nachbar weder die Forderungen der zuständigen Baubehörde nach einem Rückbau erfüllt hat, noch die im Schlichtungsverfahren vereinbarten Rückbau.

Inwieweit die beiden Verpflichtungen des Nachbars zum Rückbau nunmehr miteinander kollidieren sollten, ist mir so nicht nachvollziehbar. Grundsätzlich müsste der Nachbar natürlich beiden Bedingungen vollumfänglich nachkommen, also maximal 1 m Erhöhung sowie Rückbau auf die Grenze.

Sofern Sie innerhalb der zehn Jahre diese Verpflichtungen angemahnt haben sollten, kann der Nachbar in keinem Fall eine Verwirkung geltend machen. Andernfalls käme es auf Ihr Verhalten in dieser Zeit an, ob Sie den Nachbarn evtl. in dem Glauben gelassen haben, er bräuchte die beiden Punkte nicht mehr erfüllen. Sollten Sie daher bis jetzt noch keine Einwände geltend gemacht haben, so sollten Sie dies aber unverzüglich nachholen.

Hilfreich wäre es, wenn sie mir eine kleine Skizze schicken könnten, aus der sich die örtlichen Gegebenheiten ergeben. Ich bin dann gerne bereit, auf diese Frage im Rahmen der kostenlosen Nachfrage noch einmal näher einzugehen und Ihnen weiter zu helfen.

Einen ersten Überblick über die bestehende Rechtslage hoffe ich gegeben und Ihnen damit weitergeholfen zu haben. Über eine positive Bewertung würde ich mich in jedem Fall freuen.

Sofern Sie weitere Hilfestellung benötigen, können Sie sich gerne an mich wenden.

Mit freundlichem Gruß

Michael J. Zürn
Rechtsanwalt

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