Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Fragen aufgrund des dargelegten Sachverhalts wie folgt:
Die Darstellung der örtlichen Gegebenheiten ist nach ihrer Schilderung relativ kompliziert. Ihrer Frage entnehme ich in jedem Fall, dass der Nachbar weder die Forderungen der zuständigen Baubehörde nach einem Rückbau erfüllt hat, noch die im Schlichtungsverfahren vereinbarten Rückbau.
Inwieweit die beiden Verpflichtungen des Nachbars zum Rückbau nunmehr miteinander kollidieren sollten, ist mir so nicht nachvollziehbar. Grundsätzlich müsste der Nachbar natürlich beiden Bedingungen vollumfänglich nachkommen, also maximal 1 m Erhöhung sowie Rückbau auf die Grenze.
Sofern Sie innerhalb der zehn Jahre diese Verpflichtungen angemahnt haben sollten, kann der Nachbar in keinem Fall eine Verwirkung geltend machen. Andernfalls käme es auf Ihr Verhalten in dieser Zeit an, ob Sie den Nachbarn evtl. in dem Glauben gelassen haben, er bräuchte die beiden Punkte nicht mehr erfüllen. Sollten Sie daher bis jetzt noch keine Einwände geltend gemacht haben, so sollten Sie dies aber unverzüglich nachholen.
Hilfreich wäre es, wenn sie mir eine kleine Skizze schicken könnten, aus der sich die örtlichen Gegebenheiten ergeben. Ich bin dann gerne bereit, auf diese Frage im Rahmen der kostenlosen Nachfrage noch einmal näher einzugehen und Ihnen weiter zu helfen.
Einen ersten Überblick über die bestehende Rechtslage hoffe ich gegeben und Ihnen damit weitergeholfen zu haben. Über eine positive Bewertung würde ich mich in jedem Fall freuen.
Sofern Sie weitere Hilfestellung benötigen, können Sie sich gerne an mich wenden.
Mit freundlichem Gruß
Michael J. Zürn
Rechtsanwalt
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