Ich bewirtschafte als Landwirt eine Grünlandfläche. Mein Nachbar hat nun eine Erstaufforstung auf seiner Fläche durchgeführt. Da diese unter 3 ha liegt, bedarf diese keine Genehmigung seitens des LK, lediglich einer Anzeige.
Wie steht es um die Grenzabstände zu meiner Grünlandfläche. Bei Flächen sind nicht durch einen Zaun angeteilt. Ich habe doch auch Nachteile, wenn die Bäume später das Wasser durch Ihre Wurzeln aus meiner Grünlandfläche ziehen.
Der § 58 Niedersächsisches Nachbarrechtsgesetz (NNachbG) gibt Grenzabstände vor.
Es wurden in diesem Fall Bäume gepflant, welche später über 4m Höhe haben werden.
Derzeit sind diese aber noch klein, sprich zur Zeit wurden die Abstände eingehalten.
Frage: Wie ist der § 58 zu verstehen? Muss ich warten, bis die Bäume über 4 Meter hoch sind, um eine Beseitigung zu verlangen, oder darf ich dieses jetzt schon.
Der § 59 sagt, dass Gehölze, die entgegen § 58 nicht den Mindestgrenzabstand von 1 m haben oder über die zulässige Höhe hinauswachsen, sind auf Verlangen des Nachbarn zu beseitigen.
Im Moment sind die Bäume ja noch nicht über die zulässige Höhe hinausgewachsen
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
§ 59 I setzt für den Beseitigungsanspruch voraus, dass der 1m Abstand nicht eingehalten ist ODER die Höhe überschritten wird.
Damit kann Beseitigung erst nach dem Überschreiten verlangt werden.
Dementsprechend knüpft § 59 II Nr. 2 auch an die Frist NACH überschreiten der Höhe an.
Ein vorbeugender Beseitigungsanspruch ist nicht gegeben.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.